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Die Berechnung latenter Steuern hat nach § 274 Abs. 2 HGB i. V. m. § 306 Satz 5 HGB auf dem Steuersatz desjenigen in den Konzernabschluss einbezogenen Unt zu basieren, bei dem die temporäre Differenz besteht und in der Zukunft abbaut. Damit wird die Fiktion des Konzerns als wirtschaftliche Einheit an dieser Stelle zugunsten einer stärker an den tatsächlichen Verhältnissen orientierten Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zurückgedrängt.[1] Aus Wirtschaftlichkeits- und Wesentlichkeitsüberlegungen darf im Einzelfall für den Konzern ein einheitlicher Steuersatz angewandt werden.[2] Dies entspricht internationaler Praxis. Latente Steuern sind im Übrigen explizit nicht zu diskontieren (§ 274 Abs. 2 i. V. m. § 306 Satz 5 HGB).
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