Prof. Dr. Inge Wulf, Dipl.-Oec. Jürgen Lars Sackbrook
Rz. 25
Eine Aktivierung von selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens kommt erst in Betracht, wenn die VG-Eigenschaften des selbst geschaffenen immateriellen VG des AV bejaht werden können. In diesem Zusammenhang bestimmt DRS 24.45 – vergleichbar zu IAS 38 –, dass ein in der Entstehung befindliches immaterielles Gut des AV aktiviert werden darf, sofern die fünf Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. Demnach dürfen diese nur aktiviert werden, wenn sich das zu aktivierende Gut in der Entwicklung befindet, die VG-Eigenschaften nach DRS 24.17–22 erfüllt werden, ein immaterieller VG mit hoher Wahrscheinlichkeit entsteht, die Entwicklungskosten verlässlich zugerechnet werden können und kein Aktivierungsverbot nach § 248 Abs. 2 Satz 2 HGB besteht.
Rz. 26
Entsprechend § 266 Abs. 2 HGB sieht DRS 24.120 einen separaten Ausweis von selbst geschaffenen immateriellen VG des AV als Posten A. I. 1. vor. Es stellt sich die Frage, ob ein differenzierter Ausweis von noch in der Entwicklung befindlichen und bereits fertiggestellten Immaterialanlagen zu erfolgen hat, obwohl das Gliederungsschema keinen zum Sachanlagevermögen analogen Posten "Anlagen im Bau" vorsieht. DRS 24.121 empfiehlt den Ausweis von in der Entwicklung befindlichen Immaterialanlagen als Davon-Vermerk zum Posten A. I. 1. oder eines separaten Postens innerhalb der immateriellen VG (Posten A. I.). Aus Gründen der Transparenz ist aber ein getrennter Ausweis zu empfehlen, weil sich die Abschreibungsgepflogenheiten unterscheiden. Während abnutzbare immaterielle VG des AV planmäßig und ggf. außerplanmäßig abzuschreiben sind, dürften noch nicht fertiggestellte Immaterialanlagen nicht planmäßig, sondern nur außerplanmäßig abgeschrieben werden, da der Nutzungsbeginn noch nicht gegeben ist.
Entsprechend dem Titel sind an dieser Stelle gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte, die selbst erstellt wurden, auszuweisen (Rz 27 ff.).