Rz. 66

Rohstoffe sind entweder Stoffe der Urerzeugung (wie Erze, Holz, Rohöl oder Gase) oder erworbene Fertigungserzeugnisse aus vorgelagerten Produktionsstufen. Sie gehen im Produktionsprozess unmittelbar be- oder unverarbeitet als Hauptbestandteile in das Produkt ein bzw. in dem Produkt auf.

Durch betriebsinterne Recyclingprozesse können Rohstoffe erneut als Input für die Produktion verwendet werden. Können Rohstoffabfälle und -ausschüsse nach dem Recyclingprozess wieder der Fertigung desselben Erzeugnisses zugeführt oder anderweitig in der Fertigung eingesetzt werden, erfolgt ein Ausweis innerhalb der Rohstoffe. Werden die recycelten Abfälle oder Ausschüsse verkauft, sind diese als fertige Erzeugnisse zu erfassen.[1]

 
Praxis-Beispiel

In der Automobilproduktion werden ganze Baugruppen von Zulieferbetrieben gekauft und ohne weitere Verarbeitung verwendet; damit gelten sie als Rohstoffe. Als weitere Beispiele sind Bleche, Motoren, Pumpen, Batterien, Reifen, allgemein verwendbare Ersatzteile oder Radsätze im Waggonbau zu nennen.

 

Rz. 67

Hilfsstoffe hingegen sind im Produktionsprozess nur von untergeordneter Bedeutung. Das Abgrenzungskriterium ist quantitativer Art, also ob der jeweilige Gegenstand mit Blick auf die Funktionsfähigkeit des Erzeugnisses wesentlichen Einfluss hat.[2]

 
Praxis-Beispiel

Nägel, Schrauben, Lacke oder auch Farb- und Konservierungsstoffe (bei Lebensmitteln) gelten ebenso wie das Verpackungsmaterial als Hilfsstoffe.

 

Rz. 68

Betriebsstoffe werden unmittelbar oder mittelbar im Produktionsprozess verbraucht und gehen somit nicht in dem Produkt oder der Leistung auf. Allerdings werden sie benötigt, damit die Betriebsmittel betriebsbereit sind.

 
Praxis-Beispiel

Brennstoffe, Energie, Reinigungs- und Schmiermaterial zählen ebenso wie für den Produktionsprozess bestimmte Emissionsrechte (Rz 65) zu den Betriebsstoffen. Auch werden dieser Position noch nicht ausgegebenes Büromaterial und Werbemittelbestände zugeordnet.[3]

[1] Vgl. Ross, PiR 2024, S. 168 ff.
[2] Vgl. Marx/Dallmann, in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 266 HGB Rz 74, Stand: 3/2024.
[3] Vgl. ADS, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 266 HGB Rz 104 f.; Suchan, BeckOGK, § 266 HGB Rz 60, Stand: 1.9.2023.

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