1 Überblick
1.1 Hintergrund der gesetzlichen Regelung
Rz. 1
§ 324 HGB mit der Bezeichnung "Prüfungsausschuss" wurde zum 1.1.2010 durch das BilMoG eingeführt. § 324 HGB i. d. F. d. BilMoG resultierte aus der Umsetzung des Art. 41 Abs. 1 Satz 1 der Abschlussprüferrichtlinie 2006/43/EG vom 17.5.2006. Nach dieser Vorschrift hat jedes Unt von öffentlichem Interesse einen Prüfungsausschuss zu bilden. Gem. Art. 2 Nr. 13 der Abschlussprüferrichtlinie sind Unt von öffentlichem Interesse Unt, die unter das Recht eines Mitgliedstaats fallen und deren übertragbare Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt eines Mitgliedstaats i. S. d. Art. 4 Abs. 1 Nr. 14 der RL 2004/39/EG (Finanzmarktrichtlinie), zugelassen sind. Art. 4 Abs. 1 Nr. 14 der Finanzmarktrichtlinie wurde mit § 2 Abs. 11 WpHG umgesetzt.
Rz. 2
Durch das AReG vom 10.5.2016 wurde§ 324 HGB erneut an EU-Recht angepasst. Die Änderungen des § 324 HGB resultierten aus der Umsetzung des Art. 1 Nr. 32 der EU-RL 2014/56/EU vom 16.4.2014, mit welchem Kapitel X der Abschlussprüferrichtlinie 2006/43/EG durch einen neuen Art. 39 zum Prüfungsausschuss ersetzt worden ist. Durch die Neufassung wurden der Anwendungsbereich, Vorgaben für die Mitglieder und die Aufgaben des Prüfungsausschusses geändert sowie Auskunftsrechte der APAS neu eingeführt. Im Zusammenhang mit der überarbeiteten Abschlussprüferrichtlinie sind durch das AReG auch § 100 Abs. 5 AktG und § 107 Abs. 3 und 4 AktG geändert worden.
Rz. 3
§ 324 HGB i. d. F. d. AReG trat grds. am 17.6.2016 in Kraft. § 324 Abs. 2 Satz 2 HGB i. d. F. d. AReG muss allerdings so lange nicht angewendet werden, wie alle Mitglieder des Prüfungsausschusses vor dem 17.6.2016 bestellt worden sind (Art. 79 Abs. 2 EGHGB). Des Weiteren ist § 12 Abs. 5 EGAktG zu beachten. Danach fanden die §§ 100 Abs. 5 und 107 Abs. 4 AktG i. d. F. d. AReG keine Anwendung, solange alle Mitglieder des Aufsichtsrats und des Prüfungsausschusses vor dem 17.6.2016 bestellt worden sind.
Rz. 4
Durch das ARUG II wurde § 324 HGB erneut angepasst. Allerdings handelte es sich lediglich um eine redaktionelle Folgeänderung an die Änderung von § 107 Abs. 3 AktG i. d. F. ARUG II.
Rz. 5
Mit dem FISG ist § 324 HGB erneut geändert worden. Die Neuregelung trat zum 1.7.2021 in Kraft und ist seit dem 1.1.2022 anzuwenden (Art. 86 Abs. 3 Satz 1 EGHGB). Durch den Verweis auf das AktG bzw. EGAktG ergeben sich in der (neuen) personellen Zusammensetzung des Prüfungsausschusses Übergangsfristen. Soweit § 324 Abs. 2 Satz 2 HGB auf § 100 Abs. 5 AktG verweist, gelten die Übergangsvorschriften des § 12 Abs. 6 EGAktG (Art. 86 Abs. 3 Satz 2 EGHGB).
In Einklang mit der überwiegenden Praxis müssen nunmehr alle PIE-AG zwingend einen Prüfungsausschuss einrichten (§ 107 Abs. 4 Satz 1 AktG). Dem Prüfungsausschuss müssen nunmehr zwei Finanzexperten angehören, von denen einer das Gebiet der Rechnungslegung und der andere das Gebiet der Abschlussprüfung abdecken muss (§ 100 Abs. 5 AktG). Dies hat entsprechende Auswirkungen auf die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses nach § 324 HGB.
1.2 Allgemeine Vorbemerkungen zum Prüfungsausschuss
Rz. 6
Wie bisher besteht für Aufsichtsräte deutscher AG keine gesetzliche Verpflichtung, Ausschüsse einzurichten (§ 107 Abs. 3 AktG: "Der Aufsichtsrat kann ... Ausschüsse bestellen ..."). In der Praxis haben allerdings insb. börsennotierte Ges. diverse Ausschüsse eingerichtet, darunter auch Prüfungsausschüsse.
Durch den neu gefassten § 107 Abs. 4 HGB sind PIE-AG nunmehr verpflichtet (zumindest) einen Prüfungsausschuss einzurichten.
Rz. 7
Dies dürfte auch auf die Bestimmungen des DCGK zurückzuführen sein. Dieser regelt in Abschnitt D. die Bildung, Besetzung und allgemeinen Aufgaben von Aufsichtsratsausschüssen. Der DCGK, der sich in erster Linie an börsennotierte Ges. richtet, übernimmt in Grundsatz 14 die gesetzliche Pflicht zur Einrichtung eines Prüfungsausschusses. In Grundsatz 15 wird die gesetzliche Regelung übernommen, nach der mind. ein Mitglied des Prüfungsausschusses über Sachverstand auf dem Gebiet Rechnungslegung und mind. ein weiteres Mitglied des Prüfungsausschusses über Sachverstand auf dem Gebiet Abschlussprüfung verfügen muss. Nach der Empfehlung D.3 des Kodex soll der Sachverstand auf dem Gebiet Rechnungslegung in besonderen Kenntnissen und Erfahrungen in der Anwendung von Rechnungslegungsgrundsätzen und interner Kontroll- und Risikomanagementsysteme bestehen und der Sachverstand auf dem Gebiet der Abschlussprüfung in besonderen Kenntnissen und Erfahrungen in der Abschlussprüfung. Zur Rechnungslegung und Abschlussprüfung gehören auch die Nachhaltigkeitsberichterstattung und deren Prüfung. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses soll zumindest auf einem der beiden Gebiete entsprechend sachverständig sein. Die Erklärung zur Unternehmensführung soll die betreffenden Mitglieder des Prüfungsausschusses nennen und nähere Angaben zu ihrem Sachverstand auf den genannten Gebieten enthalten. Der Aufsichtsratsvorsitzende soll nicht den Vorsitz im Prüfungsausschuss innehaben.
Rz. 8
Bzgl. des Qualifikationsprofils verlangt der DCGK, dass fachlich qualifizierte Ausschüs...