Rz. 147

Gem. § 255 Abs. 2 Satz 4 HGB besteht für Forschungskosten ein Einbeziehungsverbot. Die Regelung ist als Folge der Einführung des Aktivierungswahlrechts (mit bestimmten Ausnahmen) für selbst geschaffene immaterielle VG des Anlagevermögens (§§ 248 Abs. 2, 255 Abs. 2a HGB) zu sehen, unter denen der Gesetzgeber lediglich die bei deren Entwicklung anfallenden Aufwendungen nach Abs. 2 versteht.

 

Rz. 148

Forschungskosten sind als Aufwand in der Periode zu erfassen, in der sie anfallen. Der Abgrenzung zwischen der Forschungs- und der Entwicklungsphase kommt – insb. weil eine Aktivierung von Entwicklungskosten bei nicht verlässlicher Trennbarkeit ausgeschlossen ist – eine entscheidende Bedeutung zu. In diesem Zusammenhang sind erhebliche praktische Schwierigkeiten zu erwarten. Zur Abgrenzung vgl. Rz 184 ff.

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