Dipl.-Kfm. Thomas Budde, Dipl.-Kfm. Georg van Hall
Rz. 35
Nach § 306 Satz 6 HGB dürfen die Posten der latenten Steuern im Konzern mit den Posten nach § 274 HGB zusammengefasst werden. Durch diese Saldierung ist für den Abschlussadressaten die Ursache latenter Steuern nicht mehr ersichtlich, jedoch wird dieser Mangel durch die nach § 314 Abs. 1 Nr. 21 HGB erforderlichen Anhangangaben geheilt. Wie § 285 Nr. 29 HGB für den Jahresabschluss postuliert § 314 Abs. 1 Nr. 21 HGB für den Konzernanhang, dass zu erläutern ist, auf welchen Differenzen oder steuerlichen Verlustvorträgen die latenten Steuern beruhen und mit welchen Steuersätzen die Bewertung erfolgt ist. Neben den für den Jahresabschluss geltenden Erläuterungspflichten dürften für den Konzernabschluss weitere Angaben erforderlich sein, wenn bspw. unter Materiality-Gesichtspunkten ein durchschnittlicher Konzernsteuersatz zugrunde gelegt wurde. Aber auch im Fall der Zusammenfassung konsolidierungsspezifischer latenter Steuern mit solchen nach § 274 HGB sind die Beträge jeweils gesondert anzugeben. Ebenso ist für den Betrag der GuV-neutral gebildeten latenten Steuern ein gesonderter Ausweis zu fordern.
Rz. 36
Durch die Konzernanhangangabe des § 314 Abs. 1 Nr. 22 HGB sind die latenten Steuersalden am Ende des Gj und die im Laufe des Gj erfolgten Änderungen dieser Salden anzugeben, wenn latente Steuerschulden in der Konzernbilanz entweder aus der Anwendung von § 274 Abs. 1 i. V. m. § 298 Abs. 1 HGB ausgewiesen (Passivüberhang) oder in Anwendung von § 306 Satz 1 HGB angesetzt werden (DRS 18.63c). Damit wird der in Rz 35 beschriebene Transparenzmangel geheilt.
Rz. 37
Nach den durch das MinBestRL-UmsG neu eingefügten Vorschriften der §§ 314 Abs. 1 Nr. 22a HGB und 285 Nr. 30a HGB ist im (Konzern-)Anhang anzugeben, welcher tatsächliche Steueraufwand oder Steuerertrag sich nach dem MinStG und ausländischen Mindeststeuergesetzen nach § 274 Abs. 3 Nr. 2 HGB für das Geschäftsjahr ergibt. Außerdem sind nach der Regierungsbegründung die Auswirkungen auf die KapG bzw. haftungsbeschränkte PersG näher zu erläutern. Danach sind mindestens qualitative Angaben dazu zu machen, inwieweit die Gesellschaft von den Mindeststeuerregelungen betroffen ist. Soweit möglich und vertretbar, sind quantitative Angaben zu ergänzen.
Mit DRS 18.B23 wird klargestellt, dass für den Konzernabschluss eines MU mit einem kalendergleichen Gj ab dem Gj 2024 regelmäßig nur der tatsächliche Steueraufwand bzw. Steuerertrag aus der Anwendung der Mindeststeuergesetze anzugeben ist. Da das MinStG bereits zum 31.12.2023 in Kraft getreten ist, wird empfohlen, in zum 31.12.2023 zu erstellenden Jahresabschlüssen bereits über künftige Auswirkungen des MinStG auf den bei der berichtenden Gesellschaft bzw. dem berichtenden Konzern ausgewiesenen effektiven Steueraufwand bzw. -ertrag zu informieren. Dem Wortlaut des Gesetzes folgend ist eine quantitative Angabe eines Betrags von 0 EUR bezogen auf den sich für das Geschäftsjahr 2023 ergebenden effektiven Steueraufwand bzw. -ertrag nicht zu beanstanden.
Rz. 38
Die ehedem verlangten Angaben zu Betrag und etwaigem Zeitpunkt des Verfalls von nicht berücksichtigten abzugsfähigen temporären Differenzen, steuerlichen Verlustvorträgen und Steuergutschriften (DRS 18.66 a. F.) sowie eine steuerliche Überleitungsrechnung (DRS 18.67 a. F.) sind in der Fassung des DRÄS 11 nicht mehr enthalten. Bislang war ohnehin umstritten, ob diese Abgabepflichten die gesetzlichen Vorgaben konkretisieren oder darüber hinausgehen.