Rz. 31
Während sich § 325 Abs. 1–1b HGB auf die Offenlegung des Jahresabschlusses bezieht, der gem. § 245 Abs. 1 HGB unter Angabe des Datums zu unterzeichnen ist (§ 245 Rz 1 ff.), verkürzt sich die Einreichungspflicht, infolge der größenabhängigen Erleichterungen für Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs von kleinen KapG und KleinstKapG bei der Offenlegung/Hinterlegung gem. § 326 HGB, auf die Bilanz und den Anhang bei kleine KapG bzw. die Bilanz bei KleinstKapG.
In der Praxis wird daraus mitunter abgeleitet, dass die Unterzeichnung aus den einzureichenden Unterlagen nicht ersichtlich bzw. nicht mit eingereicht sein muss. Dies wird entweder deshalb als zulässig erachtet, weil die Unterzeichnung regelmäßig unter der GuV bzw. am Ende des Anhangs platziert wird (§ 245 Rz 11) und eben jene Teile etwaig nicht offengelegt/hinterlegt bzw. erstellt werden müssen oder weil die Unterschrift/en (lediglich) als Teil des Jahresabschlusses im Gesamten gesehen werden.
Diese Auffassung verkennt zum einen, dass die Unterzeichnung u. a. die Dokumentation der Verantwortlichkeit für den Jahresabschluss bzw. vielmehr dessen Teile bezweckt. Wird auf die Offenlegung des Jahresabschlusses unter Inanspruchnahme der Erleichterungen des § 326 HGB teilweise verzichtet bzw. tritt infolgedessen an ihrer statt nur die Offenlegung/Hinterlegung der Bilanz – ggf. nebst Anhang –, so befreit dies nicht von der Dokumentation der Verantwortlichkeit für die offengelegten/hinterlegten Teile des Jahresabschlusses. Zum anderen wird mit der Unterzeichnung auch die Vollständigkeit des Jahresabschlusses (Aufstellung) – zunächst i. S. d. § 242 Abs. 3 HGB bestehend aus Bilanz und GuV, bei kleinen KapG zudem gem. § 264 Abs. 1 Satz 1 HGB um einen Anhang erweitert – bestätigt. Der mögliche Verzicht auf die Offenlegung der GuV – bei KleinstKapG zudem auf Erstellung eines Anhangs oder auf Offenlegung eines ggf. freiwillig erstellten Anhangs – befreit insofern nicht von der Bestätigung der Vollständigkeit per Unterschrift/en, nur weil diese unter der GuV oder dem ggf. freiwillig erstellten Anhang platziert wurde/n. Bei kleinen KapG, bei denen auch der Anhang Gegenstand der Unterzeichnung ist und die Unterschrift/en daher ohnehin regelmäßig am Ende des Anhangs platziert ist/sind, kann dieses Argument ohnehin nicht angeführt werden. Darüber hinaus wird/werden die Unterschrift/en durch Platzierung weder Teil der GuV oder des Anhangs noch nehmen sie Bezug auf das "Gesamtgebilde Jahresabschluss" sondern vielmehr auf alle pflichtgemäß oder freiwillig aufgestellten Bestandteile.