Rz. 21

Der bereits seit Einführung des BilMoG in § 293 Abs. 4 Satz 2 HGB verankerte explizite Verweis auf § 267 Abs. 4 Satz 2 HGB, betreffend den Tatbestand der Umwandlung/ErstKons, wurde mit dem BilRUG auf die in § 267 Abs. 4 Satz 3 HGB neu implementierte Einschränkung des Rechtsfolgeneintritts bei Umwandlung respektive Formwechsel bereits bei einmaliger Erfüllung der Voraussetzungen ausgedehnt. Für bestimmte Fälle eines Formwechsels – konkret, wenn der formwechselnde Rechtsträger eine KapG oder eine PersG i. S. d. § 264a Abs. 1 HGB ist – findet § 293 Abs. 4 Satz 2 HGB keine Anwendung. Eine Befreiung von der Konzernabschlusserstellungspflicht bereits im ersten Jahr der Unterschreitung von zwei der drei Schwellenwerte bei ErstKons scheidet damit genauso aus, wie das Entstehen einer Konzernrechnungslegungspflicht bereits im ersten Jahr der Überschreitung.

Die Formulierung des § 267 Abs. 4 Satz 3 HGB ist unpräzise respektive interpretationswürdig. Unklar ist, ob mit "[...] wenn der formwechselnde Rechtsträger eine KapG oder eine PersG i. S. d. § 264a Abs. 1 HGB ist [...]" neben dem Fall der entsprechenden Rechtsform vor und nach Formwechsel auch die Konstellation gemeint ist, dass die entsprechende Rechtsform nur nach Formwechsel vorliegt. Dazu im Detail Rz 23Rz 31.

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