Daniel Münster, Annette Meier-Behringer
Rz. 48
Abweichend vom Verschulden als Voraussetzung der Festsetzung des Ordnungsgelds (Rz 18 ff.) – maßgeblicher Zeitpunkt ist hier die Jahresfrist zur Offenlegung nach § 325 HGB (Rz 18) – ist für das Verschulden im Wiedereinsetzungsverfahren auf den Ablauf der Sechswochenfrist abzustellen. Nur wenn den Beteiligten zu diesem Zeitpunkt kein Verschulden an der unterbliebenen Offenlegung trifft, ist Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren.
Rz. 49
Der Begriff des Verschuldens wird im Gesetz nicht definiert. Aufgrund der bisher ergangen Rechtsprechung zum Verschuldensbegriff im Ordnungsgeldverfahren wird auch für die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ein restriktiver Maßstab für fehlendes Verschulden angewandt werden.
Rz. 50
Eine unverschuldete Versäumnis der Sechswochenfrist liegt vor
- bei schwerer Erkrankung oder Tod des Alleingeschäftsführers,
- bei Verlust von Rechnungs- oder Buchführungsunterlagen infolge von Naturereignissen oder Bränden und
- in Fällen, in denen Dritte – wie ehemalige Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder – die in ihrem Besitz befindlichen Rechnungslegungsunterlagen nicht an die Ges. herausgeben und es so verhindern, dass Rechnungslegungsunterlagen erstellt oder offengelegt werden.
Rz. 51
Anders als bei der Ordnungsgeldfestsetzung muss sich der Beteiligte das Verschulden eines Vertreters nach § 335 Abs. 5 Satz 2 HGB zurechnen lassen. Eine wirksame Vertretung setzt dabei entweder gesetzliche Vertretungsmacht oder rechtsgeschäftlich erteilte Vollmacht voraus (§§ 164, 167 BGB). Das Verschulden einer Hilfsperson, z. B. eines Boten, kann dem Beteiligten dagegen nicht zugerechnet werden, soweit er seiner Auswahl- und Überwachungspflicht nachgekommen ist.
Rz. 52
Bei fehlerhafter oder fehlender Rechtsbehelfsbelehrung gilt die gesetzliche Vermutung des fehlenden Verschuldens (§ 335 Abs. 5 Satz 3 HGB).