Zusammenfassung
Soll ein Arbeitsverhältnis vor Ablauf der maßgeblichen Kündigungsfrist beendet werden, wird häufig eine Abfindung vereinbart. Im Falle anschließender Arbeitslosigkeit des Arbeitnehmers führt dies regelmäßig dazu, dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht. Für die Dauer des Ruhenszeitraums ist der Betroffene darauf zu verweisen, seinen Lebensunterhalt und die Aufwendungen für seine soziale Sicherung aus eigenen Mitteln bzw. aus der Abfindung zu bestreiten. Dies hat vielfach Auswirkungen auf die Verhandlungen zur Abfindungshöhe bzw. auf die Ausgestaltung der Vereinbarung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses insgesamt. Der Beitrag erläutert die Regelungen des Arbeitsförderungsrechts zur Berücksichtigung einer Abfindung beim Arbeitslosengeld einschließlich der Zusammenhänge mit dem Sperrzeitrecht.
Sozialversicherung: Die Rechtsfolgen einer Abfindung für den Anspruch auf Arbeitslosengeld sind in § 158 SGB III geregelt.
1 Ruhensregelung
Das Arbeitsförderungsrecht verwendet für Abfindungen und sonstige Leistungen, die wegen der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gezahlt werden, den umfassenderen Begriff der Entlassungsentschädigung. Eine solche Entlassungsentschädigung führt dann, aber auch nur dann zum Ruhen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld, wenn das Arbeitsverhältnis vorzeitig, d. h. ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist, beendet worden ist. Die Form der Beendigung – Aufhebungsvertrag oder Kündigung – ist für die Berücksichtigung einer Entlassungsentschädigung unerheblich.
Ruhen des Anspruchs bedeutet, dass der Zahlungsbeginn hinausgeschoben wird. Ziel der Ruhensregelung ist es, die Doppelzahlung von Arbeitsentgelt und Entgeltersatzleistung zu vermeiden. Denn: Bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses geht das Gesetz davon aus, dass die Entlassungsentschädigung nicht nur den Verlust des sozialen Besitzstands ausgleichen soll. Sie dient teilweise auch dazu, diejenigen Ansprüche auf Arbeitsentgelt zu ersetzen, die dem Arbeitnehmer bei fristgerechter Beendigung seines Arbeitsverhältnisses zugestanden hätten. Soweit danach Arbeitsentgelt in Form einer Entlassungsentschädigung gezahlt wird, soll nicht gleichzeitig ein Anspruch auf Entgeltersatz in Form von Arbeitslosengeld bestehen. Deshalb ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für einen gesetzlich näher bestimmten Zeitraum, der dem Entgeltanteil der Entlassungsentschädigung entspricht.
Grundsätzlich bewirkt bereits der Anspruch auf eine Entlassungsentschädigung das Ruhen des Arbeitslosengeldes. Soweit der Arbeitslose die Entlassungsentschädigung tatsächlich nicht erhält, kann – im Schutzinteresse des Arbeitnehmers – gleichwohl Arbeitslosengeld geleistet werden.
Die Ruhensregelung gilt entsprechend, wenn ein Beschäftigungsverhältnis unter formaler Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses vorzeitig beendet wird.
2 Entlassungsentschädigung
2.1 Arten
Entlassungsentschädigungen im Sinne des SGB III sind alle Abfindungen, Entschädigungen oder ähnlichen Leistungen, die ein Arbeitnehmer aus Mitteln des Arbeitgebers oder von einem mit dem Arbeitgeber verbundenen Dritten wegen der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses erhalten oder zu beanspruchen hat.
2.1.1 Abfindungen
Zu Abfindungen im Sinne der Ruhensregelung gehören insbesondere Zahlungen auf Basis des § 9 KSchG.
2.1.2 Entschädigungen
Entschädigungen sind u. a. Schadensersatzansprüche des Arbeitnehmers nach § 628 Abs. 2 BGB wegen
- Verdienstausfalls aufgrund vertragswidriger Arbeitgeberkündigung oder
- berechtigter außerordentlicher Arbeitnehmerkündigung infolge eines vertragswidrigen Verhaltens des Arbeitgebers.
2.1.3 Ähnliche Leistungen
Unter den Sammelbegriff der ähnlichen Leistungen fallen alle weiteren Zahlungen, die nicht als Arbeitsentgelt für die bisherige Arbeitsleistung erbracht werden. Für die Qualifizierung einer Leistung als Entlassungsentschädigung kommt es nicht auf die Bezeichnung oder Fälligkeit der Leistung an. So ist z. B. auch ein Verzicht des Arbeitgebers auf bestehende Forderungen (z. B. der Erlass eines Arbeitgeberdarlehens) oder eine im Hinblick auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbarte Erhöhung des Arbeitsentgelts als "verdeckte" Entlassungsentschädigung zu behandeln. Es ist zudem unerheblich, wann der Anspruch auf die Leistung entstanden ist. Erfasst werden damit auch Entlassungsentschädigungen, die erst in einem Kündigungsschutzprozess begründet oder in einem Sozialplan vereinbart worden sind.
2.1.4 Aufstockungsbeträge
Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine monatliche Aufstockung des Arbeitslosengeldes, wird der Aufstockungsbetrag als Entlassungsentschädigung behandelt. Sie wird bezogen auf die dem Arbeitnehmer zustehende maximale Bezugsdauer hochgerechnet.
Entlassungsentschädigung in Form von Aufstockungsbeträgen
Ein Arbeitnehmer mit einem Arbeitslosengeldanspruch von 24 Monaten erhält eine Aufstockungsleistung seines früheren Arbeitgebers in Höhe von 500 EUR monatlich. Als Entlassungsentschädigung ist ein Betrag von 12.000 EUR zugrunde zu legen.
Anders verhält es sich, wenn kein feste...