Leitsatz
Der Kläger tauschte mit seinem Mitgeschäftsführer die Anteile an einer GmbH. Zur Debatte steht nun, ob der hier vereinbarte Kaufpreis eine rechtsmissbräuchliche Gestaltung darstellt, da er weit unter dem vereinbarten im Ertragswertverfahren ermittelten Wert liegt.
Sachverhalt
Der Kläger und sein Mitgeschäftsführer waren je zur Hälfte an einer GmbH beteiligt. Im Rahmen einer verbindlichen Auskunft wollten sie klären lassen, ob ein durch wechselseitigen Verkauf entstandener Veräußerungsverlust abziehbar ist. Der Veräußerungspreis sollte 12.500 EUR betragen, während die Anschaffungskosten bei 500.000 EUR lagen. Der Beklagte lehnte die Erteilung einer verbindlichen Auskunft am 27.11.2017 ab, da er in dem Antrag keine umfassende und in sich geschlossene Darstellung des zu verwirklichenden Sachverhaltes sah. Nachdem der Kläger seine Beteiligung noch im Jahr 2017 mit einem Veräußerungspreis in Höhe von 12.500 EUR verkaufte machte er in seiner Einkommensteuererklärung 2017 einen Verlust geltend, welcher bei der Veranlagung außer Ansatz blieb. Im darauffolgenden Einspruchsverfahren und in der zurückweisenden Einspruchsentscheidung führte der Beklagte an, dass hier ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten vorliege. Er ermittelte den Wert der Anteile nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren im Sinne von § 200 Abs. 1 BewG mit 1.494.845 EUR. Die hiergegen erhobene Klage richtete sich gegen die Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Gestaltung. Der Kläger führte in seiner Klageschrift aus, das Motiv der Steuerersparnis mache eine rechtliche Gestaltung noch nicht unangemessen, die Berücksichtigung eines Veräußerungsverlustes stehe im Einklang mit dem Grundsatz der Leistungsfähigkeit. Seit Einführung des Mindestlohns hätten sich die Zustellerlöhne nahezu verdoppelt, wobei hingegen der Umsatz durch technologischen Umbruch in der Verlagsbrache nicht im selben Ergebnis steige. Hiervon seien die mittelständischen Unternehmen in ihrer Existenz bedroht. Unter diesen Gesichtspunkten sei eine Wertermittlung nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren nicht zielführend und stehe ferner im Widerspruch zu einer Ermittlung eines Liquidationsverlustes. Der Kläger beantragte daher die Einspruchsentscheidung zu ändern und den geltend gemachten Verlust zu berücksichtigen. Der Beklagte hielt an seiner Auffassung fest. Ferner war er der Ansicht, dass aufgrund der letzten Jahresergebnisse die Gesellschaft nicht in einer existenziellen Notlage sei.
Entscheidung
Nach Auffassung der Finanzrichter ist die Klage unbegründet. Der geltend gemachte Veräußerungsverlust ist nicht anzusetzen, da die von den Parteien gewählte, zivilrechtliche Gestaltung zu einem nicht vorgesehenen Steuervorteil kommt, da der Verkaufspreis der Geschäftsanteile erheblich unter ihrem Wert liegen. Grundsätzlich teilen die Richter die Ansicht des Klägers wonach die wechselseitige Veräußerung von Geschäftsanteilen keinen Gestaltungsmissbrauch darstellt, jedoch erfolgte die Veräußerung der Geschäftsanteile zu einem Preis weit unter dem gemeinen Wert.
Hinweis
Der Sachverhalt ist beim BFH anhängig, Az beim BFH IX R 18/21. In gleichgelagerten Fällen sollte daher unter Nennung des Aktenzeichen Ruhen des Verfahrens beantragt werden.
Link zur Entscheidung
Sächsisches FG, Urteil v. 06.05.2021, 8 K 1102/20