Kurzbeschreibung
Dieses Musterschreiben bietet Unterstützung bei der Einlegung eines Einspruchs beim Finanzamt.
Vorbemerkung
Der Inhalt des folgenden Musterschreibens dient als Orientierungshilfe für die Einlegung eines Einspruchs beim Finanzamt. Die Formulierung ist für den Einzelfall anzupassen.
Vorinstanz: FG München, Urteil v. 10.7.2023, 7 K 3340/18
Verfahren beim BFH: I R 45/23
Hinsichtlich des streitigen Steuerbetrags kann die Aussetzung der Vollziehung beantragt werden, wobei das Zinsrisiko zu berücksichtigen ist.
Einspruch
Vor- und Nachname des/der Steuerzahler/s sowie Adresse des/der Steuerzahler/s |
|
|
|
An das Finanzamt ... Straße, Nr. ggf. Postfach Postleitzahl, Ort |
|
|
Ort, Datum |
|
|
Steuernummer: |
|
Bescheid über Körperschaftsteuer für …. vom .......... Berücksichtigung finaler Fremdwährungsverluste bei Aufgabe einer Auslandsbetriebsstätte |
|
|
Einspruch |
|
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich Einspruch gegen den o. g. Bescheid vom …………… ein.
Begründung:
Infolge der Veräußerung der in Irland belegenen Betriebsstätte am xx.xx.xxxx, die die Steuerpflichtige, X GmbH, seit xx.xx.xxxx betrieben hatte, entstand ein Fremdwährungsverlust in Höhe von xxxxx EUR. Dieser ergab sich durch die Umrechnung des mit Eröffnung der Betriebsstätte zur Verfügung gestellten Dotationskapitals in Höhe von xxxxx Irischen Pfund in nun EUR.
Zwar sind die Gewinne und Verluste, die in der in Irland belegenen Betriebsstätte entstanden sind, nach den Vorgaben des DBA Irland in Irland zu versteuern und somit in Deutschland von der Besteuerung freizustellen. Werden darunter aber auch Fremdwährungsverluste gefasst, verstößt dies gegen die Niederlassungsfreiheit. Denn Währungsverluste können Kraft ihrer Natur nach nie im Betriebsstättenmitgliedstaat entstehen.
Werden diese nun nicht im Stammhausstaat berücksichtigt, liegt eine Diskriminierung der Betriebsstätte im übrigen Gemeinschaftsgebiet vor und damit eine Verletzung der Niederlassungsfreiheit (vgl. dazu auch EuGH, Urteil v. 28.2.2008, C-293/06, Deutsche Shell, BStBl 2009 I S. 976).
Ich beantrage deshalb, den angefochtenen Bescheid dahingehend zu ändern, dass bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens ein Währungsverlust in Höhe von xxxxx EUR im Zusammenhang mit der Veräußerung der Betriebsstätte in Irland mindernd berücksichtigt wird.
Beim BFH ist wegen dieser Rechtsfrage ein Verfahren unter dem Aktenzeichen I R 45/23 anhängig.
Unter Bezugnahme auf das vorgenannte Verfahren beantrage ich zudem, das Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen zu lassen.
Der strittige Bescheid ist im Übrigen insoweit nicht nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig ergangen.
Mit freundlichen Grüßen