Leitsatz
Beiträge zur VBL sind wie die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge eines Kindes gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG zu berücksichtigen.
Sachverhalt
Die Tochter des Klägers befand sich im gesamten Jahr 2003 in Ausbildung zur Kinderkrankenschwester. Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Kindergeld für das Jahr 2003 wurde von der Familiekasse abgelehnt, weil die Einkünfte und Bezüge der Tochter des Klägers auch unter Einbeziehung des Arbeitnehmeranteils zur gesetzlichen Sozialversicherung über dem maßgeblichen Grenzbetrag von 7.188 € lägen. Die Aufwendungen für die Beiträge zur VBL könnten bei der Berechnung nicht berücksichtigt werden, da es sich nicht um eine gesetzliche Versicherung handele.
Entscheidung
Nach Auffassung des Finanzgerichtes sind die Beiträge zur VBL ebenso wie die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge des Kindes zu berücksichtigen. Das BVerfG hat in seinem Beschluss vom 11. 1. 2005 (2 BvR 167/02) herausgestellt, dass die Einkünfte und Bezüge des Kindes, soweit sie als Sozialversicherungsbeiträge vom Arbeitgeber abgeführt werden und deshalb nicht in den Verfügungsbereich des auszubildenden Kindes gelangen, keine Minderung der Unterhaltslasten und somit keine Erhöhung der Leistungsfähigkeit der unterhaltsverpflichteten Eltern bewirken können. Beträge, die wie die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge, von Gesetzes wegen dem Einkünfte erzielenden Kind oder dessen Eltern nicht verfügbar sind, sind nicht in die Bemessungsgröße des § 32 Abs. 4 Satz 2 einzubeziehen. Die von dem Arbeitgeber der Tochter abgeführten Beiträge an die VBL sind den Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung vergleichbar, da nach dem Tarifvertrag die Tochter des Klägers mit Beginn des Beschäftigungsverhältnisses bei der öffentlichen Zusatzversorgungseinrichtung, bei der ihr Arbeitgeber Mitglied ist, zu versichern ist. Der einzige Unterschied zu den Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung liegt darin, dass die Verpflichtung zur Beitragszahlung bei der VBL nicht gesetzlich geregelt ist. Dies allein ist jedoch nicht entscheidend. Es kommt vielmehr darauf an, dass - wie auch bei den Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung - sich die Tochter des Klägers der Pflicht zur Beitragszahlung nicht durch eigene Willensentscheidung entziehen konnte. Damit waren die Beiträge zur VBL für die Tochter des Klägers im Streitjahr nicht verfügbar, sondern zu anderen Zwecken als der Bestreitung des Unterhaltes bestimmt.
Hinweis
Die wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassene Revision ist inzwischen unter dem Az. III R 78/06 anhängig. Betroffene Eltern sollten daher in gleich gelagerten Fällen Einspruch einlegen und darauf verweisen, dass das Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 AO bis zur Entscheidung durch den BFH kraft Gesetzes ruht.
Link zur Entscheidung
Niedersächsisches FG, Urteil vom 24.08.2006, 6 K 278/06