BMF, Schreiben v. 8.2.1999, IV C 2 - S 2176 - 12/99, BStBl. 1999 I S. 212

Bezug: BMF-Schreiben vom 16.12.1998, IV C 2 - S 2176 - 26/98

Die Auswirkungen des Rentenreformgesetzes 1999 (RRG 1999 vom 16.12.1997, BGBl 1997 I S. 2998) auf das Näherungsverfahren zur Berücksichtigung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bewertung von Pensionsverpflichtungen und bei der Ermittlung der als Betriebsausgaben abzugsfähigen Zuwendungen an Unterstützungskassen sind im BMF-Schreiben vom 30.12.1997 (BStBl 1997 I S. 1024) dargestellt worden. Das Gesetz zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte vom 19.12.1998 (BGBl 1998 I S. 3843) verschiebt das Inkrafttreten verschiedener Änderungen des Rentenreformgesetzes 1999 auf den 1.1.2001, soweit nicht bis zu diesem Zeitpunkt durch ein weiteres Gesetz etwas anderes geregelt ist, und sieht u.a. für die Altersrente für Schwerbehinderte ab dem 1.1.2001 eine Neuregelung vor, soweit nicht bis zu diesem Zeitpunkt durch ein weiteres Gesetz etwas anderes geregelt ist.

Nach dem Ergebnis einer Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist aufgrund des Gesetzes zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte die im BMF-Schreiben vom 30.12.1997 (a.a.O. unter Rdnr. 4, Buchstabe d) für die Altersrente für Schwerbehinderte geltende Tabelle künftig in folgender Fassung zu berücksichtigen:

d) für Schwerbehinderte gilt das Pensionsalter 60 mit den folgenden Zugangsfaktoren:

  Geburtsjahrgang Pensionsalter Kürzung der Altersrente Zugangsfaktor
bis 1940 60 0,0 % 1,000
  1941 60 1,8 % 0,982
  1942 60 5,4 % 0,946
  1943 60 9,0 % 0,910
ab 1944 60 10,8 % 0,892

Die in Rdnr. 13 vorgenommene Festlegung des Demographiefaktors in Höhe von 1 bis zur Veröffentlichung des ab 1.7.1999 gültigen aktuellen Rentenwerts ist noch bis zur Veröffentlichung des ab dem 1.7.2001 gültigen aktuellen Rentenwerts beizubehalten, soweit nicht bis zu diesem Zeitpunkt durch ein weiteres Gesetz etwas anderes geregelt ist.

Zusätzliche Auswirkungen auf das Näherungsverfahren ergeben sich durch das Gesetz zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrente nicht.

Die dargestellten Änderungen des Näherungsverfahrens können erstmals zum Ende des Wirtschaftsjahrs angewendet werden, das nach dem 29.12.1998, dem Tag nach der Verkündung des Gesetzes zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrecht im BGBl I, endet. Sie sind spätestens im ersten Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 30.6.1999 endet.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

 

Normenkette

EStG § 6 a

 

Fundstellen

BStBl I, 1999, 212

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