Leitsatz
Aufwendungen für einen Sprachcomputer (Deutsch/Englisch) mit der Ausstattung einer franzö- sischen Sprachkarte sind nur dann den Werbungskosten zuzurechnen, wenn die berufliche Veranlassung bei weitem überwiegt und die Lebensführung ganz in den Hintergrund tritt
Sachverhalt
Der Kläger war als Angestellter im Bereich der Fertigungslogistik nichtselbständig tätig und u.a. in die Arbeits- und Kommunikationsbeziehungen der französischen Partnergesellschaft des Arbeitgebers eingebunden, wofür er Französischkenntnisse benötigte. Aus diesem Grund machte der Kläger in seiner ESt-Erklärung Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von 189 DM für einen Sprachcomputer (Deutsch-Englisch) und in Höhe von 79 DM für eine Buchkarte Französisch sowie Aufwendungen für einen Sprachlehrgang in Frankreich in Höhe von 4.023 DM geltend. Alle genannten Werbungskosten wurden vom Finanzamt nicht anerkannt. Nach erfolglosem Einspruch und anschließender Klage wurde der ESt-Bescheid geändert und die Werbungskosten für den Sprachlehrgang als Werbungskosten berücksichtigt. Der Kläger begehrt weiterhin die Berücksichtigung der Kosten für den Sprachcomputer sowie der Buchkarte und trägt vor, dass diese seiner Arbeit dienlich seien. Das Finanzamt vertritt die Meinung, dass es sich dabei um Kosten der privaten Lebensführung i.S.d. § 12 Nr. 1 EStG handelt.
Entscheidung
§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG definiert Werbungskosten als Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Danach liegen Werbungskosten vor, wenn sie durch den Beruf bzw. durch die Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen veranlasst sind. Eine berufliche Veranlas-sung ist gegeben, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf besteht und die Aufwendun-gen subjektiv zur Förderung des Berufs getätigt werden. Das sieht das Gericht als im Fall der Auf-wendungen des Klägers für die Buchkarte in Höhe von 79 DM als erfüllt, weil der teilweise in Frankreich und mit der französischen Sprache arbeitende Kläger in der mündlichen Verhandlung glaubhaft und von dem Beklagten unwidersprochen dargelegt hat, niemals privat nach Frankreich zu reisen und die französische Buchkarte ausschließlich in der Kommunikation mit den franzö- sischen Geschäftspartnern bzw. deren Mitarbeitern seines Arbeitgebers einzusetzen. Dagegen sind Anschaffungen für einen Sprachcomputer den Kosten der privaten Lebensführung zuzurechnen, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, und unterliegen dem Aufteilungs- und Abzugsverbot. Dadurch soll verhindert werden, dass Steuerpflichtige durch eine mehr oder weniger zufällige oder bewusst herbeigeführte Verbindung von beruflichen und privaten Erwägungen Aufwendungen für ihre Lebensführung nur deshalb zum Teil in den einkommensteuerlich relevanten Bereich verlagern können, weil sie einen entsprechenden Beruf haben, während andere Steuerpflichtige gleichartige Aufwendungen aus versteuertem Einkommen decken müssen. Außerdem ist der private Anteil der Benutzung erfahrungsgemäß nicht so gering, dass er nicht ins Gewicht fällt.
Hinweis
Werden Aufwendungen steuerlich berücksichtigt, bei denen zumindest auch eine private Mitbenutzung nicht auszuschließen ist, muss sich aus den Angaben die tatsächliche berufliche Nutzung leicht und einwandfrei feststellen lassen, da fast alle Aufwendungen für die Lebensführung immer auch die Einkünfte aus dem Beruf in gewissem Maße fördern. Die Abzugsfähigkeit von solchen Aufwendungen ist daher nur dann anzuerkennen, wenn die Förderung des Berufs bei weitem überwiegt und die Lebensführung ganz in den Hintergrund tritt. Dies gilt in ganz besonderem Maße, wenn es sich um Wirtschaftsgüter handelt, die aufgrund ihrer Größe und Ausstattung auch bestens dazu geeignet sind, auf privaten Reisen mitgenommen zu werden.
Link zur Entscheidung
FG Hamburg, Urteil vom 25.02.2004, V 300/00