Die Finanzverwaltung übernimmt in ihrem Erlass nur z.T. den Beurteilungsansatz der aktuellen Entscheidung des BFH zur Auslegung des § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG, wonach neben bestehenden bzw. sich unmittelbar mit der Annahme der Erbschaft für die Erben ergebenden rechtlichen Verpflichtungen, sondern darüber hinaus auch latente wirtschaftliche Belastungen in Zusammenhang mit der Übernahme des Nachlasses, die erst durch eine Entscheidung der Erben realisiert werden, zu berücksichtigen sind. Sie hält erkennbar an dem Erfordernis der unmittelbaren rechtlichen Verursachung der Kosten durch den Erblasser bzw. den Erbfall weiterhin fest. Dies führt dazu, dass vom Erben veranlasste Steuerberatungskosten (u.a. Steuerberatungskosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärung des Erblassers) unverändert nicht als Nachlassregelungskosten i.S.d. § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG angesehen werden. Sie können allenfalls als sog. Erblasserschulden abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten i.S.d. § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG darstellen, soweit sie vom Erblasser herrühren, d.h. auf dessen Mandatierung zu Lebzeiten zurückgehen.
Dieser Ansatz wollte die Finanzverwaltung auch ursprünglich in dem Fall gelten lassen, wenn dem Erben Steuerberatungskosten anlässlich einer Berichtigung bzw. Selbstanzeige für ursprünglich vom Erblasser abgegebene Steuererklärungen entstehen (vgl. gleichlautende Ländererlasse v. 11.12.2015 – S 3810, BStBl. I 2015, 1028). Beauftragt danach der Erbe zur Erfüllung seiner vom Erbfall herrührenden steuerlichen Pflichten einen Steuerberater, sollten diese Beratungskosten, anders als die privaten Steuerschulden des Erblassers, gerade nicht vom Erblasser herrühren, sondern würden erst in der Person des Erben begründet. Sie seien damit nicht als Erblasserschulden i.S.d. § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG abzugsfähig.
Diesen Ansatz hat die Finanzverwaltung infolge der aktuellen BFH-Entscheidung mit der besonderen Begründung aufgegeben, dass auch hier eine rechtliche Verpflichtung – allerdings als öffentlich-rechtliche Verpflichtung für die Erben – zur Nacherklärung bestehe. Derartige Kosten sieht die Finanzverwaltung nunmehr aufgrund der rechtlichen Anknüpfung an die Verpflichtung der Erben zur Berichtigung gem. § 153 AO als abzugsfähige Kosten i.S.d. § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG an.
Beraterhinweis Die Ländererlasse äußern sich nicht explizit zur steuerlichen Abzugsfähigkeit der Kosten eines (außer-)gerichtlichen Rechtsbehelfs auf Erbenseite. Als Annex zu den abzugsfähigen Kosten sollten diese eigentlich steuerrechtlich übereinstimmend als abzugsfähig i.S.d. § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG behandelt werden. Im Hinblick aber darauf, dass die Finanzverwaltung maßgeblich an einer Verpflichtung der Erben zur Vornahme einer entspr. Maßnahme anknüpft, kann es nicht ausgeschlossen werden, dass aufgrund der fehlenden Verpflichtung des Erben zur Führung eines Rechtsbehelfs die steuerliche Abzugsfähigkeit verneint wird.