Die Finanzverwaltung folgt in den Ländererlassen v. 9.2.2022 der Ansicht des BFH zur Berücksichtigungsfähigkeit von Kosten der Haushaltsauflösung. Ergänzend dazu nimmt sie eine Negativabgrenzung derart vor, dass Kosten für die Räumung von vom Erblasser selbst bewohnten Grundbesitz als Teil der Nachlassverwertung nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 3 ErbStG nicht abzugsfähig sind, weil insb. Eigentum und Besitz des Erben geklärt sind oder es sich dabei um Kosten für das Herrichten des Grundbesitzes zwecks Verkaufs, Vermietung oder Selbstnutzung handelt und damit zur Verwaltung des Nachlasses gehören. Eine Abstellung alleine auf den Grundbesitz als maßgeblichem Nachlassgegenstand kommt in diesem Zusammenhang auch für die Finanzverwaltung nicht in Betracht. Bei einem solchen Ansatz wäre der Aufwand für die Räumung per se Teil der steuerlich unbeachtlichen Nachlassverwertung.

Im Hinblick auf vor dem Hintergrund der BFH-Entscheidung absehbare langwierige Diskussionen zwischen Finanzverwaltung und Erben über den Zweck der Haushaltsauflösung lässt es die Finanzverwaltung aus Vereinfachungsgründen zu, dass die Kosten für die Auflösung des Haushalts und Räumung des Grundbesitzes des Erblassers, welche in den ersten sechs Monaten nach dem Erbfall erfolgen, der Feststellung des Nachlasses zugerechnet werden. Für die erst nach diesem Zeitraum entstehenden Kosten verpflichtet die Finanzverwaltung den Steuerpflichtigen zur Darlegung, dass diese Kosten aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls zur Feststellung des Nachlasses gehören. Zu beachten ist, dass in Anbetracht der Praxis der Abläufe von Erbauseinandersetzungen der zeitliche Rahmen der Anwendung der Vereinfachungsregelung mit sechs Monaten ab dem Erbfall im Ergebnis knapp bemessen ist. Zahlreiche praktische Schwierigkeiten (Ermittlung sämtlicher Erben, Erbenstreit, etc.) können schnell dazu führen, dass diese Frist nicht eingehalten werden kann.

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