Prof. Dr. Franceska Werth
Leitsatz
Erzielt ein Übungsleiter steuerfreie Einnahmen unterhalb des sog. Übungsleiterfreibetrags nach § 3 Nr. 26 EStG, kann er die damit zusammenhängenden Aufwendungen insoweit abziehen, als sie die Einnahmen übersteigen, wenn hinsichtlich der Tätigkeit eine Einkünfteerzielungsabsicht vorliegt (Anschluss an BFH-Urteil vom 20. Dezember 2017 III R 23/15, BFHE 260, 271).
Normenkette
§ 3 Nr. 26, § 3c Abs. 1 EStG
Sachverhalt
Der Kläger erzielte im Streitjahr 2013 aus einer Tätigkeit als Übungsleiter Einnahmen in Höhe von 108 EUR. Dem standen Ausgaben i.H.v. 608,60 EUR gegenüber. Die Differenz i.H.v. 500,60 EUR machte er in seiner Einkommensteuererklärung als Verlust aus selbstständiger Tätigkeit geltend.
Das FA lehnte die steuerliche Berücksichtigung des Verlustes ab, da es der Auffassung war, dass der Abzug nur möglich sei, wenn die Einnahmen und Ausgaben aus der Tätigkeit den Freibetrag des § 3 Nr. 26 EStG übersteigen. Das FG (FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 16.6.2015, 3 K 368/14, Haufe-Index 9763846) gab der hiergegen gerichteten Klage statt.
Entscheidung
Auf die Revision des FA hat der BFH das FG-Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen. Dieses hat im zweiten Rechtsgang zu klären, ob der Kläger die Tätigkeit als Übungsleiter mit Gewinnerzielungsabsicht oder wegen persönlicher Neigungen als Hobby ausgeübt hat. Im letzteren Fall wäre der Verlust steuerlich nicht zu berücksichtigen.
Hinweis
1. Der BFH hat bereits durch Urteil vom 20.12.2017 (BFH, Urteil vom 20.12.2017, III R 23/15, BFH/NV 2018, 672, BFH/PR 2018, 145) geklärt, dass Aufwendungen eines Übungsleiters auch dann abziehbar sind, wenn die Einnahmen den Freibetrag des § 3 Nr. 26 EStG nicht überschreiten. Dem ist der VIII. Senat in der vorliegenden Entscheidung gefolgt. Danach kann die Abzugsbeschränkung des § 3c Abs. 1 EStG nicht dazu führen, dass die im Zusammenhang mit der Übungsleitertätigkeit angefallenen Aufwendungen nicht abgezogen werden können, wenn sie die steuerfreien Einnahmen übersteigen. Eine solche Gesetzesauslegung würde dazu führen, dass ein Steuervorteil in einen Steuernachteil umschlägt.
2. Dagegen vertritt die Finanzverwaltung in R 3.26 LStH 2019 Abs. 9 immer noch die gegenteilige Auffassung, dass der Abzug von Werbungskosten oder Betriebsausgaben nur dann möglich sei, wenn die Einnahmen und Ausgaben aus der Übungsleitertätigkeit den Freibetrag des § 3 Nr. 26 EStG übersteigen. Es bleibt abzuwarten, ob nach der erneuten Entscheidung des BFH zugunsten des Steuerpflichtigen ein Sinneswandel eintritt und die Urteile im BStBl veröffentlicht werden.
3. Zu beachten ist jedoch, dass die Anerkennung von Verlusten aus der Übungsleitertätigkeit weiter voraussetzt, dass die Tätigkeit mit Einkünfteerzielungsabsicht ausgeübt wird. Führt die Tätigkeit voraussichtlich dauernd zu Verlusten und dient sie typischerweise der Befriedigung persönlicher Neigungen im Hobbybereich, ist ohne Weiteres daraus zu schließen, dass eine Gewinnerzielungsabsicht fehlt.
Diese Vermutung kann nur durch den Nachweis widerlegt werden, dass die Verluste nicht aus im persönlichen Bereich liegenden Neigungen und Motiven hingenommen werden. Gelingt dieser Nachweis nicht, liegt eine einkommensteuerlich unbeachtliche Liebhaberei vor, sodass die Verluste steuerlich nicht zu berücksichtigen sind.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 20.11.2018 – VIII R 17/16