Leitsatz
1. Bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit ist grundsätzlich ohne weitere Prüfung von einer Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen (z.B. BFH, Urteil vom 30.9.1997, IX R 80/94, BStBl II 1998, 771). Eine Vermietungstätigkeit ist auf Dauer angelegt, wenn sie nach den bei Beginn der Vermietung ersichtlichen Umständen keiner Befristung unterliegt.
2. Hat der Steuerpflichtige den Entschluss, auf Dauer zu vermieten, endgültig gefasst, gelten die Grundsätze des Urteils in BStBl II 1998, 771 für die Dauer seiner Vermietungstätigkeit auch dann, wenn er das bebaute Grundstück später aufgrund eines neu gefassten Entschlusses veräußert.
3. Ein gegen die Einkünfteerzielungsabsicht sprechendes Indiz liegt vor, wenn der Steuerpflichtige ein bebautes Grundstück innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs – von in der Regel bis zu fünf Jahren – seit der Anschaffung oder Herstellung wieder veräußert.
Normenkette
§ 2 EStG , § 21 EStG
Sachverhalt
Eine Grundstücksgemeinschaft erwarb im Oktober 1992 ein noch zu errichtendes Einkaufszentrum. Die Verkäuferin hatte langfristige Mietverträge abgeschlossen. Bereits im Dezember 1993 veräußerte die Gemeinschaft das Einkaufszentrum. Die daran Beteiligten machten hohe Werbungskostenüberschüsse (darin enthalten 50 % Sonderabschreibungen nach dem FördG) geltend.
Entscheidung
Der BFH sah den engen Zeitraum zwischen Erwerb und Veräußerung als Indiz für die schon beim Erwerb bestehende Absicht an, das Einkaufszentrum kurzfristig wieder zu veräußern.
Das FG habe die dagegen vorgetragenen Einwendungen – wie die Veränderung der wirtschaftlichen Situation und die Nachteiligkeit des Investitionsstandorts gegenüber dem Standort eines später erworbenen Einkaufszentrums – ohne Denkfehler oder die Verletzung von Erfahrungssätzen und damit verfahrensrechtlich einwandfrei gewürdigt.
Hinweis
Das Urteil schließt an die Leitentscheidung vom 9.7.2002, IX R 57/00 (siehe Seite 419) an, nach der bei der Berücksichtigung von Werbungskostenüberschüssen aus VuV zwischen auf Dauer angelegter und kurzfristig angelegter Vermietungstätigkeit zu unterscheiden ist.
Bei nicht auf Dauer angelegter Vermietungstätigkeit folgt ein Indiz für das Fehlen der Einkünfteerzielungsabsicht daraus, dass der Steuerpflichtige kein positives Gesamtergebnis erreichen kann.
Ferner ist ein Indiz für das Fehlen einer Einkünfteerzielungsabsicht, wenn der Steuerpflichtige ein bebautes Grundstück innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs von in der Regel bis zu fünf Jahren seit der Anschaffung oder Herstellung wieder veräußert und innerhalb dieser Frist insgesamt nur einen Werbungskostenüberschuss erzielt.
Je kürzer der Abstand zwischen der Anschaffung oder Errichtung des Objekts und der nachfolgenden Veräußerung ist, umso mehr spricht dies gegen eine auf Dauer angelegte Vermietungstätigkeit.
Beachten Sie, dass dieses Indiz dadurch erschüttert werden kann, dass der Steuerpflichtige Umstände vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er den Entschluss zur Veräußerung erst nachträglich gefasst hat.
Auf Folgendes ist dabei hinzuweisen: Ob die vorgetragenen Umstände ausreichen, um das Indiz der nur kurzfristigen Vermietungsabsicht zu widerlegen, ist im Wesentlichen Tatsachenwürdigung des FG, an die der BFH als Revisionsinstanz gebunden ist (§ 118 Abs. 2 FGO). Eine Revision, die damit begründet wird, das FG habe diese Umstände falsch beurteilt, könnte daher nicht durchdringen.
Entscheidend ist somit, dass bereits auf der Ebene des FG das für eine kurzfristige Vermietung sprechende Indiz durch konkreten Tatsachenvortrag – möglichst mit entsprechenden Beweisangeboten – erschüttert wird.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 9.7.2002, IX R 47/99