OFD Hannover, Verfügung v. 10.12.1998, S 2128 - 5 - StO 212/S 2128 - 6 - StH 211
Im Ausland eingesetzte Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit erhalten neben dem steuerpflichtigen inländischen Grundgehalt einen Auslandsverwendungszuschlag nach § 58 a BBesG, der nach § 3 Nr. 64 EStG steuerfrei gezahlt wird. Er beträgt im Regelfall 130 DM pro Tag der Auslandstätigkeit. Daneben erhalten die Soldaten anstelle von Auslandstagegeld zur Abgeltung von Verpflegungsmehraufwendungen eine Aufwandsvergütung nach § 17 BRKG im Regelfall in Höhe von täglich 12 DM. Die Aufwandsvergütung ist für die ersten drei Monate der Auslandstätigkeit steuerfrei nach § 3 Nr. 13 EStG.
Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit entstehen, sind für die ersten drei Monate nach Dienstreisegrundsätzen und im Anschluß daran nach den Grundsätzen der doppelten Haushaltsführung grundsätzlich als Werbungskosten zu berücksichtigen. Dabei ist folgendes zu beachten:
Verpflegungsmehraufwendungen
Für die als Dienstreise zu wertenden ersten drei Monate können Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe des für den jeweiligen Einsatzort geltenden Pauschbetrages berücksichtigt werden (vgl. LSt-Kartei § 9 EStG Fach 5 Nr. 7 e und folgende). Es ist jedoch die steuerfrei gezahlte Aufwandsvergütung in Höhe von 12 DM gegenzurechnen.
Unterkunftskosten, Heimfahrten
Aufwendungen fallen in der Regel nicht an, weil die Unterkunft von der Bundeswehr kostenlos zur Verfügung gestellt und Heimflüge kostenlos durchgeführt werden. Der geldwerte Vorteil ist nach § 3 Nr. 13 EStG steuerfrei.
Telefonkosten
Während der als Dienstreise zu wertenden ersten drei Monate können nur beruflich veranlaßte Telefonkosten berücksichtigt werden. Aufwendungen für private Telefonate gehören zu den Kosten der privaten Lebensführung § 12 Nr. 1 EStG).
Im Rahmen der doppelten Haushaltsführung können jedoch anstelle der Aufwendungen für eine Heimfahrt die Gebühren für ein Ferngespräch bis zu einer Dauer von 15 Minuten pro Woche mit Angehörigen, die zum eigenen Hausstand gehören, als Werbungskosten geltend gemacht werden. Der Werbungskostenabzug ist nicht möglich, wenn die Bundeswehr die Kosten übernimmt.
Die o.g. Aufwendungen sind im Verhältnis der steuerpflichtigen zu den steuerfreien Einnahmen während der Auslandstätigkeit aufzuteilen. Abziehbar sind die Aufwendungen nur insoweit, als sie auf die steuerpflichtigen Einnahmen entfallen § 3 c EStG, vgl.Abschnitt 33 Abs. 1 Satz 10 LStR). Bei der Verhältnisrechnung sind zur Vermeidung einer Doppelbelastung nur die steuerfreien Einnahmen zu berücksichtigen, die nicht bereits die Werbungskosten direkt gemindert haben.
Beispiel:
Der Berufssoldat A legt eine Kommandierungsverfügung für einen Einsatz in Bosnien-Herzegowina für einen Zeitraum von sechs Monaten in 1997 vor. Auf diesen Zeitraum entfällt ein Bruttoarbeitslohn in Höhe von 18.000 DM.
Verpflegungsmehraufwendungen
(Aus Vereinfachungsgründen sind An- und Abreisetage als volle Tage gerechnet worden.)
90 Tage á 72 DM |
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6.480 DM |
abzüglich Aufwandsvergütung 90 Tage á 12 DM |
./. |
1.080 DM |
Zwischensumme |
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5.400 DM |
Telefonkosten |
+ |
200 DM |
Gesamt |
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5.600 DM |
Ermittlung des Aufteilungsverhältnisses: |
|
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steuerpflichtige Einnahmen |
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18.000 DM |
steuerfreie Einnahmen: 180 Tage á 130 DM |
+ |
23.400 DM |
Gesamte Einnahmen der Auslandstätigkeit |
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41.400 DM |
Steuerpflichtige Einnahmen × 100 |
= Verhältnis, in dem die WK abziehbar sind |
Gesamte Einnahmen |
18.000 DM × 100 |
= 43,48% |
41.400 DM |
43,48 % von 5.600 DM = 2.434,88 DM |
Es sind im Zusammenhang mit der Auslandstätigkeit Werbungskosten in Höhe von 2.434,88 DM abziehbar.
Der vom Wehrdienstleistenden bezogene Wehrsold ist nach § 3 Nr. 5 EStG steuerfrei. Da auch unter Berücksichtigung des Auslandsverwendungszuschlags und der Aufwandsvergütung keine steuerpflichtigen Einnahmen erzielt werden, ist ein Werbungskostenabzug im Hinblick auf § 3 c EStG nicht möglich.
Normenkette
EStG § 3 c