(1) Verfolgungszeiten gelten als
1. |
Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit und |
2. |
Beitragszeiten zur FZR, |
soweit sie nicht nach den allgemein anzuwendenden Vorschriften Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit oder Beitragszeiten zur FZR sind.
(2) Verfolgungszeiten werden
1. |
Zeiten der bergbaulichen Versicherung, |
3. |
Zeiten der Beschäftigung bei der Deutschen Post nach der Post-Dienst-Verordnung vom 28. März 1973 (GBl. I Nr. 25 S. 222) und der Versorgungsordnung der Deutschen Post vom 31. Mai 1973, |
4. |
Zeiten der Beschäftigung bei der Deutschen Reichsbahn nach der Eisenbahner-Verordnung vom 28. März 1973 (GBl. I Nr. 25 S. 217) und der Versorgungsordnung der Deutschen Reichsbahn oder |
5. |
Zeiten der Beschäftigung in Einrichtungen nach der Anordnung über die Berechnung von Renten der Sozialversicherung für bestimmte Gruppen von Werktätigen vom 12. April 1976 |
zugeordnet, wenn zu Beginn der Verfolgung eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Sinne der Nummern 1 bis 5 ausgeübt worden ist.
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