Zusammenfassung
Das überragende Ziel aller Berufsausbildungen ist, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erwerben. Hierfür ist i. d. R. eine Zwischenprüfung vorgesehen, bevor am Ende des Ausbildungsverhältnisses die Abschlussprüfung auf dem Plan steht. Da die einzelnen Regelungen zum Prüfungswesen an unterschiedlichen Stellen normiert sind, soll dieser Beitrag einen Überblick über die wichtigsten Regelungen mit Blick auf das Prüfungswesen im Berufsausbildungsverhältnis geben.
Während die Regelungen für den Beginn, die Durchführung und das Ende des Ausbildungsverhältnisses dem Zivilrecht angehören und lediglich zivilrechtliche Grundsätze zugunsten des Auszubildenden modifizieren, gehört das Prüfungswesen, das im 5. Abschnitt des BBiG (§§ 37 ff. BBiG) geregelt ist, dem öffentlichen Recht an. § 71 BBiG benennt dabei diejenigen zuständigen Stellen, welche die Prüfungsausschüsse gemäß § 38 Abs. 1 BBiG errichten und über die Zulassung zur Abschlussprüfung (§ 46 Abs. 1 BBiG) entscheiden. Die Prüfung selbst muss nach einer Prüfungsordnung (§ 47 BBiG) durchgeführt werden. Das Abschlusszeugnis nach § 37 Abs. 2 BBiG ist ein Verwaltungsakt (§ 35 VwVfG), der auf dem Verwaltungsrechtsweg (§ 40 Abs. 1 VwGO) überprüft werden kann. Der Gesetzgeber hat die Regelungen über das Prüfungswesen nicht chronologisch, sondern eher priorisierend aufgebaut. Vorangestellt hat er Grundsätze über die Abschlussprüfung, die in § 37 BBiG geregelt sind. § 38 BBiG wiederholt das überragende Ziel jeglicher Ausbildung, die "berufliche Handlungsfähigkeit" zu erwerben. Die §§ 39–42 BBiG beschäftigen sich mit der Abschlussprüfung selbst, die §§ 43–46 BBiG mit der Zulassung zur Prüfung. Die folgenden Vorschriften passen inhaltlich teilweise nicht zueinander und enthalten weitere für das Prüfungswesen maßgebliche Regelungen.
1 Zwischenprüfung
Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 BBiG ist grundsätzlich eine Zwischenprüfung vorgesehen. Die Ausbildungsordnung für den jeweiligen Beruf hat die Rahmenbedingungen für die Zwischenprüfung zu regeln. Die Ausbildungsordnungen bestimmen beispielsweise, in welchem Zeitraum – bezogen auf den Ausbildungsmonat – die Zwischenprüfung stattzufinden hat und welche Gegenstände in ihr behandelt werden.
Anmeldung für die Zwischenprüfung
Die zuständigen Stellen i. S. v. § 71 BBiG regeln jeweils für ihren Bereich, ob die Auszubildenden zur Zwischenprüfung eingeladen werden, ob sie sich selbst für die Zwischenprüfung anmelden müssen oder ob sie von ihrem Ausbildenden angemeldet werden. Insofern kann es sich anbieten, sich frühzeitig auf der Homepage der jeweils zuständigen Stelle zu informieren.
Die Teilnahme an der Zwischenprüfung ist Voraussetzung für die Teilnahme an der Abschlussprüfung. Ansonsten dient sie lediglich der Ermittlung des Ausbildungsstandes. Das Ergebnis der Zwischenprüfung hat weder Einfluss auf den Fortbestand des Ausbildungsverhältnisses noch auf die Zulassung zur Abschlussprüfung. Auch findet das Ergebnis der Zwischenprüfung keinen Niederschlag in der Prüfungsnote oder im Abschlusszeugnis. Solange Auszubildende nur an der Zwischenprüfung teilnehmen, können aus einem schlechten Abschneiden in der Prüfung daher keine unmittelbaren Konsequenzen resultieren.
2 Prüfungsordnung
Ohne Prüfungsordnung gibt es keine Prüfung. Die Prüfungsordnungen werden von der jeweils zuständigen Stelle erlassen. Dies ist etwa die Handwerkskammer bei einer Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung oder die Industrie- und Handelskammer für nichthandwerkliche Gewerbeberufe. Für Ausbildungsberufe im Bereich der freien Berufe sind die jeweiligen Kammern (Ärzte-, Rechtsanwalts- oder etwa Steuerberaterkammern) zuständig.
Inhalt der Prüfungsordnung
Welchen Inhalt die Prüfungsordnung haben muss, ergibt sich aus § 47 Abs. 2 BBiG. Die Vorschrift lautet:
Zitat
Die Prüfungsordnung muss die Zulassung, die Gliederung der Prüfung, die Bewertungsmaßstäbe, die Erteilung der Prüfungszeugnisse, die Folgen von Verstößen gegen die Prüfungsordnung und die Wiederholungsprüfung regeln. Sie kann vorsehen, dass Prüfungsaufgaben, die überregional oder von einem Aufgabenerstellungsausschuss bei der zuständigen Stelle erstellt oder ausgewählt werden, zu übernehmen sind, sofern diese Aufgaben von Gremien erstellt oder ausgewählt werden, die entsprechend § 40 Absatz 2 zusammengesetzt sind.
Weitere Anforderungen an die Prüfung und insbesondere an die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse, von denen auch die Prüfungsordnung nicht abweichen darf, ergeben sich aus den §§ 39 ff. BBiG. Allerdings sehen die Prüfungsordnungen die konkreten Rahmenbedingungen der Prüfung vor und konkretisieren dabei § 47 Abs. 2 BBiG. Dabei finden sich regelmäßig Bestimmungen zu folgenden Gegenständen:
- Wie sich der Prüfungsausschuss bzw. die Prüferdelegation zusammensetzt und wie die einzelnen Mitglieder benannt werden
- Wie oft die Prüfungen im Jahr stattfinden
- Wie und mit welcher Frist zu der Prüfung geladen wird und wer die einzelnen Prüfungste...