(1)[1] Dieses Gesetz gilt für die Berufsbildung (Berufsausbildungsvorbereitung, Berufsausbildung, berufliche Fortbildung, berufliche Umschulung), soweit sie nicht in berufsbildenden Schulen durchgeführt wird, die den Schulgesetzen der Länder unterstehen.
Bis 31.12.2004:
(1) Dieses Gesetz gilt für die Berufsbildung (Berufsausbildung, berufliche Fortbildung, berufliche Umschulung), soweit sie nicht in berufsbildenden Schulen durchgeführt wird, die den Schulgesetzen der Länder unterstehen.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für
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die Berufsbildung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, |
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