(1) 1Der Haushaltsplan wird vom Generalsekretär aufgestellt. 2Der Hauptausschuß stellt den Haushaltsplan fest.

 

(2) 1Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung des zuständigen Bundesministers. 2Die Genehmigung erstreckt sich auch auf die Zweckmäßigkeit der Ansätze.

 

(3) Der Haushaltsplan soll rechtzeitig vor Einreichung der Voranschläge zum Bundeshaushalt, spätestens zum 15. Oktober des vorhergehenden Jahres, dem zuständigen Bundesminister vorgelegt werden.

 

(4) 1Über- und außerplanmäßige Ausgaben können vom Ständigen Ausschuß auf Vorschlag des Generalsekretärs bewilligt werden. 2Die Bewilligung bedarf der Einwilligung des zuständigen Bundesministers und des Bundesministers der Finanzen. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Maßnahmen, durch die für das Bundesinstitut für Berufsbildung Verpflichtungen entstehen können, für die Ausgaben im Haushaltsplan nicht veranschlagt sind.

 

(5) 1Nach Ende des Haushaltsjahres wird die Rechnung vom Generalsekretär aufgestellt. 2Die Entlastung obliegt dem Hauptausschuß. 3Sie bedarf nicht der Genehmigung nach § 109 Abs. 3 der Bundeshaushaltsordnung.

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