(1) Durch die Satzung des Bundesinstituts für Berufsbildung sind

 

1.

die Art und Weise der Aufgabenerfüllung (§ 6 Abs. 2) sowie

 

2.

die Organisation

näher zu regeln.

 

(2) 1Der Hauptausschuß beschließt mit einer Mehrheit von vier Fünfteln der Stimmen seiner Mitglieder die Satzung. 2Sie bedarf der Genehmigung des zuständigen Bundesministers und ist im Bundesanzeiger bekanntzugeben.

 

(3) Absatz 2 gilt für Satzungsänderungen entsprechend.

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