(1) 1Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes anerkannten Lehrberufe und Anlernberufe oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberufe gelten als Ausbildungsberufe im Sinne des § 25 Abs. 1. 2Die Berufsbilder, die Berufsbildungspläne, die Prüfungsanforderungen und die Prüfungsordnungen für diese Berufe sind bis zum Erlaß der Ausbildungsordnungen nach § 25 Abs. 1 und der Prüfungsordnungen nach § 41 anzuwenden.

 

(2) Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Prüfungszeugnisse in Berufen, die nach Absatz 1 als anerkannte Ausbildungsberufe gelten, stehen Prüfungszeugnissen nach § 34 Abs. 2 gleich.

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