1Der Berufsbildungsausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung. 2Sie kann die Bildung von Unterausschüssen vorsehen und bestimmen, daß ihnen nicht nur Mitglieder des Ausschusses angehören. 3Für die Unterausschüsse gelten § 56 Abs. 2 bis 6 und § 57 entsprechend.

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