(1) Im öffentlichen Dienst bestimmt für den Bund die oberste Bundesbehörde für ihren Geschäftsbereich die zuständige Stelle

 

1.

in den Fällen der §§ 23, 24 und 45 sowie der §§ 23a, 24 und 41a der Handwerksordnung,

 

2.

für die Berufsbildung in anderen als den in den §§ 73 bis 75, 79, 87, 89, 91 und 93 erfaßten Ausbildungsberufen;

dies gilt auch für die der Aufsicht des Bundes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts; die Länder bestimmen die zuständige Stelle für ihren Bereich sowie für die Gemeinden, die Gemeindeverbände und die sonstigen der Aufsicht der Länder unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

 

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Ausbildungsberufe, in denen im Bereich der Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts oder außerhalb des öffentlichen Dienstes nach Ausbildungsordnungen des öffentlichen Dienstes ausgebildet wird.

 

(3) 1Im Bereich des Bundes ist die oberste Bundesbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde die zuständige Behörde im Sinne der §§ 23, 24, 37 Abs. 4, §§ 41 und 56 Abs. 2 und 3. 2Ist eine oberste Bundesbehörde oder eine oberste Landesbehörde zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes, so bedarf es in den Fällen des § 37 Abs. 4, der §§ 41 und 56 Abs. 3 keiner Genehmigung.

 

(4) Im Falle des § 72 Abs. 1 bedürfen Besichtigungen der Betriebsräume, der Betriebseinrichtungen und der Ausbildungsplätze, soweit Belange der öffentlichen Sicherheit berührt werden, der Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle.

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