(1) Eine Ausbildungsstätte ist nach Art und Einrichtung im Sinne des § 22 Abs. 1 Nr. 1 für die Berufsausbildung nur geeignet, wenn sie von der nach Landesrecht zuständigen Behörde nach Anhören der zuständigen Stelle als Ausbildungsstätte anerkannt ist.

 

(2)[2] Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung zur Förderung der Berufsbildung nach Anhören des Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Mindestanforderungen für die Größe, die Einrichtung und den Bewirtschaftungszustand der Ausbildungsstätte festsetzen.

Bis 27.11.2003:

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung zur Förderung der Berufsbildung nach Anhören des Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Mindestanforderungen für die Größe, die Einrichtung und den Bewirtschaftungszustand der Ausbildungsstätte festsetzen.

[1] § 96 geändert durch Siebente Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung. Anzuwenden ab 07.11.2001.
[2] Abs. 2 geändert durch Achte Zuständigkeitsanpassungsverordnung. Anzuwenden ab 28.11.2003.

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