Wer eine Fachberaterbezeichnung führt, muss nach Verleihung der Fachberaterbezeichnung in jedem Kalenderjahr auf diesem Gebiet wissenschaftlich publizieren oder mindestens an einer der Fachberaterbezeichnung entsprechenden Fortbildungsveranstaltung dozierend oder hörend teilnehmen. Die Fortbildungspflicht kann auch im Wege einer Online-Fortbildung erfüllt werden. Die Gesamtdauer der Fortbildung darf zehn Zeitstunden nicht unterschreiten. Dies ist der Steuerberaterkammer unaufgefordert bis zum 31. März des Folgejahres nachzuweisen.

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