(1) Eigeninteressen finanzieller Art können insbesondere vorliegen bei:
1. |
kapitalmäßigen oder sonstigen finanziellen Bindungen gegenüber dem zu prüfenden, dem zu begutachtenden oder dem den Auftrag erteilenden Unternehmen; |
3. |
einer übermäßigen Umsatzabhängigkeit gegenüber einem derartigen Unternehmen; |
4. |
über normalen Geschäfts- und Lieferverkehr mit Dritten hinausgehenden Leistungsbeziehungen; |
5. |
Forderungen gegen den Mandanten oder das zu begutachtende Unternehmen aus einem Kredit- oder Bürgschaftsverhältnis; |
6. |
Honorarforderungen, wenn sie über einen längeren Zeitraum offenstehen und einen nicht unerheblichen Betrag erreichen. |
(2) Eigeninteressen sonstiger Art können insbesondere vorliegen bei:
1. |
Pflichtverletzungen aus vorangegangenen Prüfungen, sofern ein Verdeckungsrisiko besteht; |
2. |
offenen Rechtsstreitigkeiten über Regress- oder Gewährleistungsfragen aus früheren Aufträgen. |
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