(1) Eine Selbstprüfung liegt vor, wenn der WP/vBP einen Sachverhalt zu beurteilen hat, an dessen Entstehung er selbst unmittelbar beteiligt und diese Beteiligung nicht von nur untergeordneter Bedeutung war.
(2) Eine Selbstprüfung im Sinne von Absatz 1 ist nicht gegeben, wenn der WP/vBP zwar bereits früher mit dem Sachverhalt befasst war, dabei aber, ohne an der Entstehung im Sinne von Absatz 1 mitzuwirken, denselben Gegenstand zu prüfen oder sonst zu beurteilen hatte.
(3) 1Die Mitwirkung an der Führung der Bücher oder an der Aufstellung des zu prüfenden Jahresabschlusses begründet unwiderleglich die Besorgnis der Befangenheit, sofern die Tätigkeit nicht von untergeordneter Bedeutung ist. 2Dies gilt nur für die unmittelbare Mitwirkung, grundsätzlich aber nicht für Beratungs- oder sonstige Leistungen, die sich nur mittelbar auf den Abschluss auswirken. 3Auch eine Mitwirkung im Rahmen der prüferischen Aufgaben etwa durch Vorabbeurteilung von Sachverhalten begründet im Regelfall keine Befangenheit. 4Ob weitergehend auch Mitwirkungshandlungen von nur untergeordneter Bedeutung schädlich sind, ist nach dem allgemeinen Befangenheitstatbestand (§ 29 Absatz 3) unter Abwägung aller Umstände unter Einschluss von Schutzmaßnahmen zu beurteilen.
(4) 1Die Mitwirkung des WP/vBP bei der Durchführung der internen Revision begründet die Besorgnis der Befangenheit, wenn der WP/vBP eine verantwortliche Position übernimmt. 2Zulässig ist dagegen die Mitwirkung an einzelnen Bereichen oder Aufgaben sowie insbesondere die Übernahme von Prüfungstätigkeiten.
(5) 1Besorgnis der Befangenheit besteht immer dann, wenn der WP/vBP Funktionen der Unternehmensleitung übernommen hat, und zwar unabhängig davon, ob sich diese auch auf den Bereich der Rechnungslegung erstrecken. 2Gleiches gilt bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen, die die Anlage von Vermögenswerten des zu prüfenden Unternehmens betreffen oder in der Übernahme oder Vermittlung von Anteilen oder sonstigen Finanzinstrumenten des zu prüfenden Unternehmens bestehen.
(6) 1Versicherungsmathematische Leistungen und Bewertungsleistungen, die sich auf den Inhalt des zu prüfenden Jahresabschlusses nicht nur unwesentlich auswirken, können die Besorgnis der Befangenheit begründen, wenn es sich um eigenständige Leistungen handelt und die Tätigkeit nicht von untergeordneter Bedeutung ist. 2Nicht eigenständig sind solche Leistungen, bei denen sich die Mitwirkung des WP/vBP auf technisch-mechanische Hilfeleistungen beschränkt und die wesentlichen Vorgaben für die zu treffenden Annahmen sowie für die Methodik von dem Mandanten stammen.
(7) 1Rechtsdienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 1 RDG, die der WP/vBP für einen Prüfungsmandanten außerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 erbringt, können zur Besorgnis der Befangenheit führen, wenn sie sich unmittelbar und nicht nur unwesentlich auf die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage in dem zu prüfenden Jahresabschluss auswirken. 2Beratungsleistungen, die Hinweise auf die bestehende Rechtslage geben oder die sich auf die Beurteilung bereits verwirklichter Sachverhalte beziehen, führen nicht zu einer Gefährdung der Unbefangenheit.