Prof. Dr. jur. Tobias Huep
1 Berufsschulpflicht
Die Berufsschulpflicht besteht für Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr und volljährige Auszubildende in unterschiedlichem Umfang und aufgrund unterschiedlicher Regelungen. Jugendliche müssen nach dem Ende ihrer allgemeinen Schulpflicht eine Berufsschule besuchen. Grundlage dafür sind die Schulgesetze der Bundesländer, wonach Jugendliche nach Beendigung der Vollzeitschulpflicht i. d. R. für 3 Jahre zum Besuch einer Berufsschule oder einer gleichwertigen Schule verpflichtet sind. Die Berufsschulpflicht besteht dabei unabhängig davon, ob auch ein Berufsausbildungsverhältnis begründet wird. Dagegen sind Volljährige nur berufsschulpflichtig, wenn sie ein Berufsausbildungsverhältnis eingegangen sind – in diesem Fall besteht somit eine Berufsschulberechtigung.
Arbeitsrechtlich gilt das BBiG als umfassende, allgemeine Regelung des Berufsausbildungsverhältnisses für jugendliche und volljährige Auszubildende. Für Jugendliche gilt zusätzlich das JArbSchG.
Der Ausbildende darf für die Ausbildung und damit auch für den Besuch der Berufsschule keine Kosten beim Auszubildenden erheben (Grundsatz der Kostenfreiheit). Zudem hat er dem Auszubildenden gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 3 BBiG die Ausbildungsmittel kostenlos zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus hat der Ausbildende nicht für sämtliche weiteren Kosten einzustehen, die im Zusammenhang mit der schulischen Berufsausbildung anfallen. Der Ausbildende kann jedoch zur (Fahrt-)Kostenerstattung verpflichtet sein, wenn er den Auszubildenden zum Besuch einer anderen als der zuständigen staatlichen Berufsschule veranlasst. Kein Anspruch auf Fahrtkostenerstattung besteht dagegen, wenn der Auszubildende eine auswärtige staatliche Berufsschule besucht.
Grundsätzlich trifft den Ausbildenden lediglich die Pflicht, den Auszubildenden zum Besuch der Berufsschule anzuhalten, ihn dafür freizustellen und die Ausbildungsnachweise durchzusehen. Nochmals: Das Verbot der Kostenerhebung für die berufliche Bildung erstreckt sich deshalb nicht auf Maßnahmen, die dem schulischen Bereich der Ausbildung zuzurechnen sind.
2 Freistellungsanspruch
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Jugendlichen bzw. Auszubildenden für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freizustellen. Die Regelungen treffen keine Unterscheidung mehr zwischen jugendlichen und volljährigen Auszubildenden.
Es handelt sich dabei um einen zwingenden öffentlich-rechtlichen Anspruch (echtes Beschäftigungsverbot), der an keinerlei weitere Voraussetzungen seitens des Arbeitgebers oder des Auszubildenden geknüpft ist. Zweck ist die Sicherung der schulischen neben der betrieblichen Ausbildung sowie der Schutz vor Überforderung. Der Arbeitgeber muss den Auszubildenden von der Beschäftigung freistellen, der Auszubildende hat ein dementsprechendes Leistungsverweigerungsrecht. Der Freistellungsanspruch erlischt auch dann nicht, wenn der Verdacht besteht, dass der Auszubildende die Berufsschule nicht besucht. Darüber hinaus hat der Arbeitgeber den Auszubildenden zum Besuch der Berufsschule anzuhalten.
Unterlässt der Auszubildende den Berufsschulunterricht während der dafür vorgesehenen Freistellung, stellt dies einen Verstoß gegen die Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis dar. Mehrfaches unentschuldigtes Fernbleiben vom Berufsschulunterricht berechtigt zur Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG. Eine fristlose Kündigung kann außerdem gerechtfertigt sein, wenn sich ein gesunder Auszubildender krankschreiben lässt, um einer Prüfung fernzubleiben.
Unzulässig ist eine Verrechnung von unentschuldigten Berufsschulfehltagen mit dem gesetzlichen Urlaubsanspruch des Auszubildenden.
3 Umfang der Freistellung
Die Freistellung umfasst neben der eigentlichen Unterrichtszeit auch die Pausen, eventuelle Freistunden und die Wegezeiten zur und von der Berufsschule. Der Freistellungs...