(1) 1In der Papierindustrie dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen mit Ausnahme der Weihnachts-, Oster- und Pfingstfeiertage und des 1. Mai beschäftigt werden mit Arbeiten zur Herstellung
1. |
von Zeitungsdruckpapier und Maschinenpappe auf Papiermaschinen mit einer Bahnlänge von mindestens 200 m, |
2. |
von Schreib-, Druck-, Pack- und Kraftpapier sowie Sonderpapier auf Papiermaschinen mit einer Bahnlänge von mindestens 175 m, |
4. |
von Sonderpapier mit einem Flächenfertiggewicht unter 23 g/qm und technischem Zeichenpapier auf Papiermaschinen mit einer Bahnlänge von mindestens 75 m, |
5. |
von Zellstoffwatte, Toilettenpapier und Textilersatzkrepp mit einer Arbeitsgeschwindigkeit von mindestens 350 m/min auf Yankee-Maschinen, |
6. |
von Seidenpapier mit einer Arbeitsgeschwindigkeit von mindestens 200 m/min auf Yankee-Maschinen. |
2Als Bahnlänge gilt die Länge der Papierbahn vom Auflauf des Stoffes auf das Sieb bis zum Aufrollapparat, als Arbeitsgeschwindigkeit gilt die Siebgeschwindigkeit.
(2) Die Beschäftigung nach Absatz 1 ist nur mit folgenden Arbeiten und den jeweils zugehörigen Hilfsverrichtungen gestattet, sofern die Arbeiten oder Hilfsverrichtungen nicht auf einen Werktag verlegt werden können:
1. |
Antransport der Rohmaterialien vom Betriebslager, |
2. |
alle anderen zur Stoffaufbereitung und Papierherstellung unmittelbar erforderlichen Arbeiten, |
3. |
Abtransport der Rollen oder Formate zur Lagerung im Zwischenlager. |
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