OFD Frankfurt, Verfügung v. 17.1.2005, S 7340 A - 94 - St I 1.30
1. Umsatzsteuerlich geführte Firmen beantragen häufig bei dem für sie zuständigen FA die Ausstellung einer Bescheinigung, die – sei es formlos, sei es in Form einer sog. Unbedenklichkeitsbescheinigung, sei es als „Nachweis der Eintragung als Steuerpflichtiger (Unternehmer)” nach § 61 Abs. 3 UStDV – bestätigen soll, dass sie Unternehmer i.S. des § 2 UStG sind.
Die Unternehmerbescheinigung wird von den Firmen gegenüber ihren „Vertragspartnern” als Nachweis dafür verwendet, dass es sich bei ihnen nicht um ein Schein- oder Strohmannunternehmen handelt, aus deren Rechnungen ein Vorsteuerabzug nicht zulässig wäre.
Die Ausstellung solcher Unternehmerbescheinigungen erweist sich insbesondere in Fällen als problematisch, in denen der Rechnungsaussteller die berechnete Leistung – wie es bei „Subunternehmern” in der Baubranche (soweit § 13b UStG keine Anwendung findet) oder bei in Karussellgeschäften eingebundenen Firmen vorkommt – tatsächlich nicht selbst erbringt oder nur zum Schein bewirkt hat. Die Unternehmerbescheinigung soll in diesen Fällen der Verschleierung von Umsatzsteuerbetrügereien dienen.
2. Es wird gebeten, zur Ausstellung solcher Unternehmerbescheinigungen folgende Auffassung zu vertreten:
Die FÄ sind nach Art. 108 GG als örtliche Landesbehörden für die Verwaltung der Steuern zuständig. Sie haben die Steuern nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen und zu erheben. Insbesondere haben sie sicherzustellen, dass Steuern nicht verkürzt, zu Unrecht erhoben oder Steuererstattungen und Steuervergütungen nicht zu Unrecht gewährt oder versagt werden.
Zu Ihren Aufgaben gehört es hiernach nicht, im Rahmen eines Verfahrens zur Erteilung von Unternehmer- oder Unbedenklichkeitsbescheinigungen etwa die Zuverlässigkeit von steuerlich geführten Personen oder ihre tatsächliche Unternehmereigenschaft zu prüfen. Die Ausstellung von Unternehmerbescheinigungen ist daher grundsätzlich abzulehnen, soweit es sich nicht um Bescheinigungen handelt, die nach § 61 Abs. 3 UStDV für die Durchführung des Vergütungsverfahrens in anderen Staaten zu erteilen sind (vgl. OFD-Verfügung vom 9.5.2000, S 7359 A – 21 St IV 23, USt-Kartei OFD Frankfurt/M. – § 18 – S 7359 – Karte 3).
Ergänzend ist im Übrigen anzumerken, dass ein Unternehmer, der sich um die Klärung der Unternehmereigenschaft des Rechnungsausstellers bemüht, in Wahrnehmung eigener Obliegenheiten und nicht in Erfüllung steuerlicher Pflichten handelt (vgl. BFH vom 24.4.1986, V R 110/76, BFH/NV 1987 S. 745).
Der den Vorsteuerabzug beanspruchende Unternehmer trägt nach ständiger Rechtsprechung des BFH die objektive Beweislast für das Vorhandensein der den Anspruch begründenden Tatsachen, also auch für die Unternehmereigenschaft des Rechnungsausstellers (vgl. Birkenfeld, Umsatzsteuer-Handbuch, V Rz. 69). Steht fest, dass der Rechnungsaussteller kein Unternehmer ist, entfällt der Vorsteuerabzug.
Einen Schutz des guten Glaubens daran, dass die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt sind, sieht das Umsatzsteuergesetz nicht vor. Eine Unternehmerbescheinigung kann sich folglich auch nicht auf einen solchen Gutglaubens-Schutz erstrecken. Eine andere – gegenläufige – Handhabung würde letztlich zu einer unzulässigen Gesetzeserweiterung führen.
Die Zulässigkeit der Erteilung einer „Bescheinigung in Steuersachen” vgl. AO-Kartei der OFD Frankfurt/M. – § 111 AO – S 0270 – Karte 2 wird hierdurch nicht berührt.
In der Bescheinigung für Steuersachen wird nämlich nicht die Unternehmereigenschaft bescheinigt, sondern nur die steuerliche Erfassung erklärt und gegebenenfalls eine Aussage über Steuerrückstände bzw. das Zahlungsverhalten des Steuerpflichtigen getroffen. Um Missverständnissen vorzubeugen, kann bei unklaren Antragsgründen ein Hinweis angebracht werden, dass mit der Bescheinigung nicht die Unternehmereigenschaft nach § 2 UStG bestätigt wird.
Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung
Normenkette
UStG § 2
UStG § 15