OFD Karlsruhe, Verfügung v. 5.8.2009, S 2303/41 - St 111/St 142

Auf Bund-Länder-Ebene ist die Frage erörtert worden, ob durch das BMF-Schreiben vom 9.1.2009, IV C 3 – S 2300/07/10002 (BStBl 2009 I S. 362) zum Steuerabzug von Einkünften beschränkt steuerpflichtiger Fotomodelle i.V.m. § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG i.d.F. des JStG 2009 nur noch die zeitlich befristete Überlassung von Rechten, nicht aber die Veräußerung von Rechten erfasst wird.

Unklar war, ob die zeitlich und inhaltlich ohne Einschränkung erfolgende Überlassung einer Veräußerung eines Rechts gleichsteht. Wäre das der Fall, würde dies einen Steuerabzug nach neuer Rechtslage ausschließen.

Nach bundeseinheitlicher Auffassung ist der Steuerabzug auch in den Fällen der zeitlich und inhaltlich ohne Einschränkung erfolgten Rechteüberlassung vorzunehmen. Bezogen auf den typischen Vertragsgegenstand eines Modellvertrags kann es zu keiner endgültigen Rechteüberlassung kommen.

Die Neufassung des § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG im Rahmen des JStG 2009 war zwar u.a. dem Umstand geschuldet, dass die Veräußerung von Rechten, die nach dem früheren § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG dem Steuerabzug unterlegen haben, regelmäßig aufgrund der Bestimmungen in den Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im Ergebnis nicht in Deutschland besteuert werden konnten. Die Einnahmen aus der Veräußerung eines Rechts unterliegen damit nicht mehr dem Steuerabzug, sondern begründen „nur” noch die beschränkte Steuerpflicht des Rechteveräußerers.

Die in vielen Fällen erfolgte bzw. geplante Anpassung der Modellverträge begründet jedoch keinen solchen Veräußerungsvorgang. Ein Nutzungsrecht in diesem Sinne wird nämlich nur dann veräußert, wenn es gerade nicht „überlassen” wird. Eine Veräußerung eines Rechts käme in Frage, wenn das Recht sich z.B. mit dem Abschluss einer Werbekampagne wirtschaftlich verbrauchen würde. Bei der hier in Frage stehenden Überlassung von Persönlichkeitsrechten bestehen diese Rechte aber fort, so dass ein Verbrauch der Rechte, der Voraussetzung für die Veräußerung wäre, nicht eintreten kann. Wenn die Persönlichkeitsrechte aber fortbestehen, können sie – auch wenn die Rechteüberlassung inhaltlich und zeitlich unbeschränkt erfolgt – nur überlassen werden.

Bei den Fotomodellen verbleibt es deshalb bei den im BMF-Schreiben vom 9.1.2009, IV C 3 – S 2300/07/10002 (a.a.O.), beschriebenen Rechtsfolgen, auch wenn innerhalb der Vertragsgestaltung von einer zeitlich und inhaltlich unbeschränkten Rechteübertragung die Rede sein sollte.

Der Steuerabzug ist (weiterhin) auch bei der zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkten Überlassung anderer Rechte als der Persönlichkeitsrechte von Fotomodellen, z.B. von Urheberrechten von Journalisten oder Schriftstellern, vorzunehmen.

Beispiel:

Der in Frankreich wohnhafte Journalist A schreibt für eine Stuttgarter Tageszeitung einen Beitrag. Die Rechte an dem Beitrag werden der Zeitung überlassen.

Lösung:

Mit der Überlassung des Beitrags erzielt der Journalist beschränkt steuerpflichtige Einkünfte i.S. von § 49 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Diese unterliegen nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG auch in den Jahren 2009 ff. dem Steuerabzug durch die Zeitung, soweit die Vergütung auf die Rechteüberlassung entfällt. Der Vergütungsteil für die Erstellung des Beitrags (z.B. Schreibarbeit, Rechercheaufwand) unterliegt nicht dem Steuerabzug. Aus Vereinfachungsgründen ist eine Aufteilung 1/3 (kein Steuerabzug) zu 2/3 (Steuerabzug) zulässig.

 

Normenkette

EStG § 50 a Abs. 1 Nr. 3

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?