Kommentar
Aufgrund eines neuen Verwaltungserlasses wird die Pauschalsteuer für nichtselbstständige Künstler, die im Ausland ansässig sind, zur Jahresmitte auf 20 % abgesenkt.
Auch der Arbeitslohn der in Deutschland nur beschränkt einkommensteuerpflichtigen Künstler aus dem Ausland unterliegt der Lohnsteuer. Voraussetzung ist, dass der zum Lohnsteuerabzug verpflichtete Arbeitgeber ein inländischer Arbeitgeber ist. Der Lohnsteuereinbehalt darf nur dann unterbleiben, wenn der Arbeitslohn nach den Vorschriften eines Doppelbesteuerungsabkommens von der deutschen Lohnsteuer freizustellen ist.
Grundsätzlich ist die Lohnsteuer nach den regulären Vorschriften zu ermitteln und zu erheben. Wegen der besonderen Schwierigkeiten bei nur kurzfristig beschäftigten Künstlern, hat die Verwaltung bereits mit BMF-Schreiben vom 31.7.2002 zugelassen, dass die Lohnsteuer pauschal erhoben wird.
Die Pauschalierung ist beschränkt auf nichtselbstständig tätige ausländische Künstler oder Künstlerinnen, die
- als gastspielverpflichtete Künstler bei Theaterbetrieben,
- als freie Mitarbeiter für den Hör- oder Fernsehfunk oder
- als Mitarbeiter in der Film- und Fernsehproduktion
vom Arbeitgeber nur kurzfristig beschäftigt werden, d. h., höchstens für 6 zusammenhängende Monate. Die pauschale Lohnsteuer bemisst sich nach den gesamten Einnahmen des Künstlers einschließlich Reisekosten. Abzüge, z. B. für Werbungskosten, Sonderausgaben und Steuern, sind nicht zulässig.
Senkung des Pauschalsteuersatzes auf 20 %
Die pauschale Lohnsteuer betrug bisher 25 % der Einnahmen, wenn der Künstler die Lohnsteuer trägt. Dieser Pauschalsteuersatz wird durch den neuen Erlass auf nur noch 20 % abgesenkt.
Übernimmt der Arbeitgeber die Lohnsteuer und den Solidaritätszuschlag, so beträgt die Lohnsteuer künftig 25,35 % der Einnahmen, statt bisher 33,95 %. Die Lohnsteuer beträgt 20,22 % (bisher 25,35 %) der Einnahmen, wenn der Arbeitgeber nur den Solidaritätszuschlag übernimmt. Der Solidaritätszuschlag beträgt zusätzlich jeweils 5,5 % der Lohnsteuer.
Kirchensteuer fällt bei beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern nicht an.
Die neuen Steuersätze sind erstmals anzuwenden für Einnahmen, die nach dem 30.06.2013 zufließen.
Der Arbeitgeber muss die Regelvorschriften anwenden, wenn der Arbeitnehmer dies verlangt.
Abgrenzung selbstständig vs. nichtselbstständig
Für die Abgrenzung zwischen selbständiger Tätigkeit und nichtselbständiger Tätigkeit bei beschränkter Einkommensteuerpflicht sind die gleichen Regelungen maßgebend, wie sie für unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Künstler bereits im BMF-Schreiben vom 5.10.1990 getroffen hat. Dort finden sich auch weitere Einzelheiten und Besonderheiten zur Besteuerung von Künstlern.
Link zur Verwaltungsanweisung
BMF, Schreiben v. 28.3.2013, IV C 5 - S 2332/09/10002