OFD Niedersachsen, Verfügung v. 28.11.2014, S 0128 - 26 - St 142
Zuständigkeitsvereinbarungen für Umsatzsteuer bei beschränkt Steuerpflichtigen mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gem. § 49 Abs. 1 Nr. 2f und Nr. 6 EStG
Allgemein
Beschränkt steuerpflichtige Körperschaften erzielen aus der Vermietung und Verpachtung u. a. inländischer Grundstücke auch dann Einkünfte aus Gewerbebetrieb, wenn sie im Inland weder eine Betriebsstätte unterhalten noch einen ständigen Vertreter für das Inland bestellt haben, § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Doppelbuchst. aa EStG; das betrifft z.B. nach ausländischem Recht gegründete Kapitalgesellschaften als Investoren auf dem deutschen Immobilienmarkt.
Beschränkt steuerpflichtige natürliche Personen, die im Rahmen einer vermögensverwaltenden Tätigkeit inländisches unbewegliches Vermögen, im Inland belegene, in ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragene oder in einer inländischen Betriebsstätte oder anderen Einrichtung verwertete Sachinbegriffe oder Rechte vermieten oder verpachten, erzielen entsprechende Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gem. § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG.
Zur Ermittlung der Einkünfte s. BMF-Schreiben vom 16.5.2011, BStBl 2011 I S. 530.
Örtliche Zuständigkeit
Sofern weder die Geschäftsleitung noch der Sitz im Inland belegen ist, ist die grundstücksverwaltende Kapitalgesellschaft ertragsteuerlich in dem Finanzamt zu führen, in dessen Bezirk sich ihr Vermögen befindet, § 20 Abs. 3 AO (Belegenheitsfinanzamt). Erstreckt sich das Vermögen über mehrere Finanzamtsbezirke, ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich der wertvollste Teil befindet.
Entsprechendes gilt für natürliche Personen, § 19 AO.
Für die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte von grundstücksverwaltenden Personengesellschaften ohne inländische Verwaltung ist grundsätzlich ebenfalls das Belegenheitsfinanzamt nach § 18 Abs. 1 Nr. 4 AO zuständig. Sollte in Ausnahmefällen die Verwaltung der Einkünfte der Personengesellschaft in einem anderen Finanzamtsbezirk erfolgen, so ist dieses Finanzamt für die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte zuständig.
Zuständigkeitsvereinbarung für Umsatzsteuer
Liegt eine umsatzsteuerpflichtige Grundstücksvermietung vor, besteht hinsichtlich der Festsetzung der Umsatzsteuer nach § 21 Abs. 1 Satz 2 AO i.V.m. § 1 der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung eine Zentralzuständigkeit für im Ausland ansässige Unternehmen. Zur Vermeidung einer abweichenden Zuständigkeit für die Umsatz- und Ertragsbesteuerung und eines damit zusammenhängenden erschwerten Verwaltungsvollzuges ist in diesen Fällen grundsätzlich eine Zuständigkeitsvereinbarung nach § 27 AO anzustreben, nach der das für die Ertragsbesteuerung zuständige (Belegenheits-)Finanzamt auch für die Umsatzsteuer zuständig wird (vgl. AEAO zu §§ 21 und 27 AO), o.g. BMF-Schreiben zu Tz. 13 m.w.H. zu § 50a Abs. 7 EStG.
Normenkette
AO 1977 § 27;
EStG § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f
EStG § 49 Abs. 1 Nr. 6;
UStZustV § 1