LfSt Bayern v. 12.12.2013, S 2303.1.1 - 6/83 St 32
Anlage: Informationsschreiben des BZSt
1. Zuständigkeitswechsel für Vergütungen, die nach dem 31.12.2013 zufließen
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 12 FVG wurde die Zuständigkeit für das Steuerabzugs- und Veranlagungsverfahren nach §§ 50 und 50a EStG auf das BZSt übertragen. Laut Rechtsverordnung vom 24.6.2013 (BGBl 2013 I S. 1679) ist das BZSt zuständig für die Durchführung des Steuerabzugsverfahrens nach § 50a Abs. 1 EStG einschließlich des Erlasses von Haftungs- und Nachforderungsbescheiden und deren Vollstreckung, soweit die zugrundeliegenden Vergütungen nach dem 31.12.2013 zufließen.
Ab dem Veranlagungszeitraum 2014 ist das BZSt darüber hinaus für Veranlagungen nach § 50 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 EStG und § 32 Abs. 2 Nr. 2 KStG zuständig. Davon betroffen sind nur solche Fälle, in denen ausschließlich beschränkt steuerpflichtige Einkünfte bezogen werden, die dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 EStG unterlegen haben. Beziehen Steuerpflichtige sowohl Einkünfte, die dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 EStG unterlegen haben als auch weitere Einkünfte und beantragen sie die Veranlagung bleiben die Landesfinanzbehörden zuständig.
2. Zuständigkeit für Vergütungen, die vor dem 1.1.2014 zufließen („Altfälle”)
Für Vergütungen i.S. des § 50a Abs. 1 EStG, die beschränkt Steuerpflichtigen vor dem 1.1.2014 zufließen, bleiben die Landesfinanzbehörden zuständig.
Dies gilt insbesondere für die Anmeldung des IV. Quartals 2013, berichtigte Anmeldungen, Einsprüche und Klagen.
3. Technische Abwicklung
Hinsichtlich der technischen Abwicklung des Zuständigkeitswechsels ist von den Finanzämtern nichts veranlasst. Bestehende SAZ-Grundkennbuchstaben werden in den Ländern zum 31.12.2013 automatisch gelöscht und dürfen nach diesem Zeitpunkt grundsätzlich nicht mehr gesetzt werden (Ausnahme: Fälle des § 50a Abs. 7 EStG – Anordnung des Steuerabzugs beim Vergütungsschuldner durch das Finanzamt des Vergütungsgläubigers – Sicherungseinbehalt).
Von Seiten des BZSt erfolgt zum 1.1.2014 eine Neuaufnahme. Die neue Steuernummer und die Modalitäten des Zuständigkeitswechsels wurden den Steuerpflichtigen vom BZSt in einem Informationsschreiben Anfang November 2013 mitgeteilt.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass keine Aktenübernahme durch das BZSt erfolgt. Vorhandene Steuerakten und Vorgänge verbleiben grundsätzlich bei den Finanzämtern.
Gehen bei dem bisher zuständigen Finanzamt Anmeldungen oder Schriftverkehr ein, welche für das BZSt bestimmt sind, sind diese an das BZSt (Postanschrift: Bundeszentralamt für Steuern, Referat St II 9 Abzugsteuer, 53221 Bonn) weiterzuleiten.
4. Lohnsteueraußenprüfung, Betriebsprüfung/Straf- und Bußgeldsachen/Steuerfahndung
Vom Zuständigkeitswechsel sind die Bereiche Lohnsteueraußenprüfung, Betriebsprüfung, Straf- und Bußgeldsachen sowie Steuerfahndung ausgenommen. Insoweit verbleibt es bei der Zuständigkeit der Länder.
Die vom BZSt geführten Fälle sind in der LUNA-Datenbank (Finanzamtsnummer 9116 + SAZ-Grundkennbuchstabe) erfasst. Durch entsprechende Abfragen ist zu erkennen, dass ein Sachverhalt nach § 50a EStG vorliegt.
5. Steuerabzug nach § 50a Abs. 7 EStG (Sicherungseinbehalt)
Die Anordnung des Steuerabzugs nach § 50a Abs. 7 EStG bleibt vom Zuständigkeitswechsel unberührt. Für Sicherungseinbehalte gemäß § 50a Abs. 7 EStG bleiben also weiterhin die Finanzämter der Länder zuständig.
Bestehende SAZ-Grundkennbuchstaben werden aus technischen Gründen ebenfalls zum 31.12.2013 gelöscht. Für diese Fälle bzw. neu hinzukommende Fälle (§ 50a Abs. 7 EStG) darf der Grundkennbuchstabe SAZ auch für Zeiträume nach dem 31.12.2013 neu gesetzt werden.
Die Anmeldungen über den Steuerabzug zur Sicherung des Steueranspruchs bei beschränkt Steuerpflichtigen können nach dem Zuständigkeitswechsel aus technischen Gründen nicht elektronisch übermittelt werden. Diese Funktion steht im ElsterOnline-Portal bis auf weiteres nicht zur Verfügung. Die Abgabe in Papierform ist daher trotz Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung zu akzeptieren.
6. Kulturorchestererlass
Die Freistellung ausländischer Kulturvereinigungen nach § 50 Abs. 4 Nr. 2 EStG erfolgt bis auf weiteres weiterhin durch die Landesfinanzbehörden. Erteilte Freistellungsbescheinigungen, die sich auf Veranlagungszeiträume ab 2014 beziehen, sind in Kopie an das BZSt zu übersenden.
7. Kontrollmitteilungen
Den Finanzämtern (z.B. durch den Lesedienst bzw. die § 50a-Stellen) bekannt werdende Veranstaltungen, Lizenzzahlungen etc. sind zukünftig formlos dem BZSt mitzuteilen.
Zur Überwachung sollten auch weitere Informationen, wie sie sich z.B. aus der Anlage Sportvereine Gem 1 A ergeben, dem BZSt mitgeteilt werden.
In Einzelfällen kann es sich zudem anbieten, das BZSt über Akteninhalte zu informieren, die auch Auswirkungen auf eine zukünftige Sachbehandlung haben könnten.
Anfragende Steuerpflichtige können im Übrigen auf die Veröffentlichung auf der Internetseite des jeweiligen Finanzamtes oder der des Bayerischen Landesamtes für Steuern unter > Aktuelles > Zustän...