Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
Kommentar
Unternehmer können sich USt-IdNrn. ausländischer Unternehmer beim Bundeszentralamt für Steuern im Rahmen eines einfachen oder eines qualifizierten Verfahrens bestätigen lassen. Diese Bestätigung ist notwendig, um den sicheren Nachweis der Steuerfreiheit bei innergemeinschaftlichen Lieferungen sowie auch des Orts einer sonstigen Leistung bei einem unternehmerischen Leistungsempfänger in einem anderen Mitgliedstaat führen zu können. In Abschn. 18e.1 UStAE hat die Finanzverwaltung die Grundsätze über die Bestätigungen des Anfrageverfahrens zusammengestellt.
Die Finanzverwaltung nimmt jetzt Änderungen im Zusammenhang mit dem Nachweis der durchgeführten qualifizierten Bestätigungsanfragen vor. Nach Abschn. 18e.1 Abs. 2 Satz 3 UStAE ist (bisher: kann) der Nachweis bei qualifizierter Bestätigungsanfrage zu einzelnen USt-IdNrn. durch die Aufbewahrung des Ausdrucks oder die Übernahme des vom BZSt übermittelten Ergebnisses in einem allgemein üblichen Format als Screenshot in das System des Unternehmens zu führen.
Werden gleichzeitig Anfragen zu mehreren USt-IdNrn. über eine besondere, vom BZSt zu diesem Zweck zur Verfügung gestellte, Schnittstelle gestellt, kann die elektronisch übermittelte Antwort direkt in das System des Unternehmens eingebunden und ausgewertet werden. In diesem Fall ist (bisher: kann) der Nachweis einer durchgeführten qualifizierten Anfrage einer USt-IdNr. über den vom BZSt empfangenen Datensatz zu führen.
Eine grundsätzliche schriftliche Mitteilung des BZSt erfolgt nur noch, wenn die Anfrage telefonisch gestellt worden ist. Entsprechend wurde Abschn. 18e.1 Abs. 5 UStAE angepasst.
Konsequenzen für die Praxis
Die Finanzverwaltung passt die verbalen Anforderungen bezüglich des Nachweises der qualifizierten Bestätigungsanfrage beim BZSt an. Offensichtlich soll ab 2021 keine schriftliche Bestätigung mehr über die Bestätigungsanfrage möglich sein, mit der Ausnahme, dass die Bestätigungsanfrage telefonisch gestellt worden ist. In allen anderen Fällen ist die erteilte (elektronische) Auskunft durch einen Ausdruck oder einen Screenshot zu dokumentieren.
Diese Anpassung steht offensichtlich in direktem Zusammenhang mit den seit dem 1.1.2020 gestiegenen Anforderungen an den Nachweis der USt-IdNr. bei innergemeinschaftlichen Lieferungen. Seit dem 1.1.2020 kann eine innergemeinschaftliche Lieferung nur dann vorliegen, wenn der Leistungsempfänger eine ihm aus einem anderen Mitgliedstat erteilte gültige USt-IdNr. verwendet hat. In diesem Zusammenhang sind die Bestätigungsanfragen beim BZSt offensichtlich deutlich angestiegen, sodass man diese Änderung beschlossen hat.
Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind auf alle Bestätigungsanfragen anzuwenden, die nach dem 31.12.2020 an das BZSt gestellt werden.
Link zur Verwaltungsanweisung
BMF, Schreiben v. 28.10.2020, III C 5 – S 7427-d/19/10001 :001, BStBl 2020 I S. 1120.