OFD Hannover, Verfügung v. 5.10.2009, S 7279 - 27 - StO 183

Bei steuerpflichtigen Dauerleistungen im Rahmen der Bestellung und Übertragung von Erbbaurechten, bei denen der Leistungs- oder Teilleistungszeitraum nach dem 31.3.2004 endet, ist der Leistungsempfänger für die Leistung oder Teilleistung nach § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG Steuerschuldner. Entsprechend hat der leistende Unternehmer eine Rechnung auszustellen, in der das (Netto-)Entgelt anzugeben ist sowie ein Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 14a Abs. 5 UStG). Dies ist unabhängig davon,

  • ob der leistende Unternehmer das Entgelt oder Teile des Entgelts vor dem 1.4.2004 vereinnahmt hat oder nicht, und
  • ob der im Zeitpunkt der Umsatzbesteuerung einer Anzahlung für eine Leistung oder Teilleistung anzuwendende Steuersatz von dem im Zeitpunkt des Endes des Leistungs- oder Teilleistungszeitraums anzuwendenden Steuersatz abweicht oder nicht.

Hat der leistende Unternehmer das Entgelt oder Teile des Entgelts vor dem 1.4.2004 vereinnahmt, waren die Anzahlungen im Zeitpunkt ihrer Vereinnahmung zu dem jeweils geltenden Steuersatz nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG von diesem zu versteuern. Wird die Leistung bzw. Teilleistung erst nach dem 31.3.2004 ausgeführt, hat der Leistungsempfänger nach § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 und 3 UStG den Umsatz bzw. die Teilleistung insgesamt zu versteuern. Kommt es während des über den 1.4.2004 reichenden Leistungs- oder Teilleistungszeitraums auch zu einer Erhöhung des Steuersatzes, erfolgt die entsprechende „Nachversteuerung” der Anzahlung daher durch den Leistungsempfänger im Rahmen seiner Versteuerung der gesamten Leistung nach § 13b UStG zum letztlich bei Leistungserbringung geltenden Steuersatz.

Die Frage, ob der leistende Unternehmer oder der Leistungsempfänger die Nachversteuerung der Anzahlung infolge einer Steuersatzerhöhung durchzuführen hat, stellt sich hier nicht.

Hat der leistende Unternehmer über die Anzahlung eine Rechnung mit offenem Steuerausweis erstellt, hat er die Rechnung(en) über die Zahlungen im Voranmeldungszeitraum der tatsächlichen Ausführung der Leistung zu berichtigen. In der Schlussrechnung sind die gezahlten Abschlagsrechnungen nur dann mit ihrem Bruttobetrag (einschließlich Umsatzsteuer) anzurechnen, wenn die Umsatzsteuer bis zum Zeitpunkt der Erteilung der Schlussrechnung nicht an den Leistungsempfänger zurückerstattet wurde.

Zur Vermeidung dieses sehr aufwendigen Verfahrens lässt es das BMF zu, dass die Vereinfachungsregelung für Bauleistungen in Tz. 22 des BMF-Schreibens vom 31.3.2004, IV D 1 – S 7279 – 107/04 (BStBl 2004 II S. 453) entsprechend angewendet wird. Danach ist es nicht zu beanstanden, wenn es bei der Mindest-Ist-Versteuerung der An- und Vorauszahlungen beim leistenden Unternehmer verbleibt und der Leistungsempfänger nur das am 1.4.2004 noch nicht gezahlte Restentgelt bei Leistungsausführung der Umsatzsteuer unterwirft. Die in den vorliegenden Fällen erforderliche Nachversteuerung der Vorauszahlung infolge der Steuersatzerhöhung(en) ist dann ebenfalls vom Leistungsempfänger vorzunehmen.

Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung

 

Normenkette

UStG § 13b

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