FinMin Hamburg, Erlaß v. 9.5.2015, S 2293 - 2015/001 - 52
Anrechnung von ausländischer Quellensteuer
Bei ausländischen Kapitaleinkünften wird zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung auf DBA-Ebene grundsätzlich dem Ansässigkeitsstaat des Steuerpflichtigen unter Anrechnung der ausländischen Steuer (§ 32d Abs. 5 EStG) das Besteuerungsrecht zugewiesen. Dem jeweiligen DBA ist zu entnehmen, welcher Staat das Besteuerungsrecht hat und welche ausländischen Steuern aus dem jeweiligen Quellenstaat angerechnet werden dürfen.
Einen schnellen Überblick über die nationale Quellensteuer des jeweiligen Landes, die nach DBA höchstens anrechenbare Quellensteuer und die eventuelle fiktive anrechenbare Quellensteuer liefert die Aufstellung „Anrechenbarkeit der Quellensteuer auf Dividenden und Zinsen von Staaten, mit denen Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen ist” des Bundeszentralamts für Steuern (abrufbar unter der Internetpräsenz des BZSt/ Steuern international/ Ausländische Quellensteuer). Die Übersicht bezieht sich auf unbeschränkt Steuerpflichtige, die Dividenden oder Zinsen aus Staaten erhalten, mit denen Deutschland ein DBA abgeschlossen hat. Die folgenden Ausführungen sollen einen kurzen Überblick über die in einer Steuererklärung erforderlichen Angaben und einzureichenden Unterlagen geben.
Angaben in der Anlage KAP
Wer Zinsen, Dividenden und Veräußerungsgewinne aus ausländischen Kapitalanlagen im Privatvermögen erwirtschaftet hat, trägt die Erträge und die gezahlten Steuern lediglich in der Anlage KAP ein. Das Ausfüllen der Anlage AUS ist grundsätzlich nicht mehr erforderlich.
Die ausländischen Kapitalerträge sind in Zeile 15 der Anlage KAP 2014 einzutragen. Zu diesen ausländischen Erträgen gehören z.B. Erträge aus ausländischen thesaurierenden Investmentfonds (auch wenn diese in einem inländischen Bankdepot verwahrt werden) und Erträge bei ausländischen Kreditinstituten (z.B. Dividenden und Zinsen eines ausländischen Schuldners).
Die bereits durch das Kreditinstitut angerechnete ausländische Steuer ist in der Zeile 50 der Anlage KAP 2014, die noch nicht angerechnete ausländische Steuer in der Zeile 51 (und nicht in der Anlage AUS) einzutragen. Eine eventuelle fiktive Steuer ist in der Zeile 52 einzutragen.
Eine nach der Zinsinformationsverordnung (ZIV) anzurechnende Quellensteuer ist gesondert in der Zeile 56 der Anlage KAP 2014 einzutragen.
Eine Anrechnung von ausländischer Quellensteuer und von Quellensteuer nach der ZIV kann nur erfolgen, sofern der Steuerpflichtige die geltend gemachten Beträge mit einer Steuerbescheinigung im Original nachweist. Die Steuerbescheinigung ist zur Akte zu nehmen.
Anlage AUS – nur noch in Ausnahmefällen –
§ 34c Abs. 1 und 2 EStG gilt nur noch für Kapitalerträge, die nach § 32d Abs. 2 EStG der tariflichen Einkommensteuer unterliegen. Sofern ein Ausnahmetatbestand des § 32d Abs. 2 EStG vorliegt, sind
die Einnahmen aus Kapitalvermögen in der Anlage KAP 2014 in den Zeilen 20 bis 24 sowie in der Anlage AUS 2014 in den Zeilen 5 und 6,
die entsprechenden inländischen Steuerabzugsbeträge in die Zeilen 53 bis 55 der Anlage KAP und die ausländische Quellensteuer ist in der Anlage AUS 2014 bei Anwendung des § 34c Abs. 1 EStG (Anrechnung der Quellensteuer auf die Deutsche Einkommensteuer) in den Zeilen 11 bis 13 oder – auf Antrag des Steuerpflichtigen – bei Anwendung des § 34c Abs. 2 EStG (Abzug der Quellensteuer als Werbungskosten) in den Zeilen 9 bis 10 einzutragen.
Anzufordernde Unterlagen
Der Steuerpflichtige hat bei Auslandssachverhalten gemäß § 90 Abs. 2 AO eine erhöhte Mitwirkungspflicht und muss nach § 68b EStDV den Nachweis über die Höhe der ausländischen Einkünfte und über die Festsetzung und Zahlung der ausländischen Quellensteuer durch Vorlage entsprechender Urkunden führen.
Bei Dividenden und Zinsen sind die Belege der inländischen und ausländischen Banken über die Höhe der Einkünfte und die einbehaltene Quellensteuer anzufordern, z.B. Steuerbescheinigungen und Erträgnisaufstellungen. Aus den Unterlagen muss hervorgehen, um welche Art von Einnahmen es sich handelt, wann diese zugeflossen sind, aus welchem Land sie stammen und in welcher Höhe ausländische Quellensteuern angefallen sind.
Anhand der Unterlagen ist im Einzelfall und für jeden Quellenstaat zu prüfen, ob und in welcher Höhe der Steuerpflichtige tatsächlich mit ausländischer Quellensteuer belastet wurde und in welcher Höhe laut DBA eine Anrechnung auf die Deutsche Steuer erfolgen darf:
- Denn verschiedene Staaten verzichten nach ihren nationalen Vorschriften auf die Erhebung von Steuern auf Dividenden oder Zinsen, die an nichtansässige Personen gezahlt werden (z.B. Großbritannien und Südafrika), obwohl ihnen das DBA ein solches Recht einräumt, in diesen Fällen kommt eine Anrechnung nicht in Betracht.
- Andere Staaten erheben eine höhere Steuer auf die Kapitalerträge, als laut DBA angerechnet werden darf, in solchen Fällen kommt eine Anrechnung nur in der vom DBA bestimmten Höhe in Betracht.
Besprechung zu dieser Verwaltungsan...