Kommentar

Wichtig

Das BMF-Schreiben ergänzt Abschn. 16.2 und Abschn. 18.8 UStAE.

Personenbeförderungen sind nach § 3b Abs. 1 UStG immer dort ausgeführt, wo die Beförderung bewirkt wird. Damit sind Personenbeförderungen auch dann im Inland steuerbar und steuerpflichtig, wenn sie von ausländischen Unternehmern ausgeführt werden. Da in diesen Fällen die Steuererhebung erschwert ist, gelten für die Steuererhebung unterschiedliche Verfahren. Werden Personenbeförderungen im Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen ausgeführt, die nicht im Inland zugelassen sind und wird eine Drittlandsgrenze überschritten, wird die auf die Beförderungsstrecke im Inland entfallende Umsatzsteuer im Rahmen der sog. Beförderungseinzelbesteuerung[1] sofort von der Zolldienststelle festgesetzt.

Praxis-Beispiel

In diesem Fall wird für die tatsächlich im Inland zurückgelegte Strecke pro "Personenbeförderungskilometer" (Anzahl der Reisegäste x Strecke) ein durchschnittliches Beförderungsentgelt von 4,43 Cent[2] zugrunde gelegt und die darauf entfallende Umsatzsteuer sofort erhoben.

Seit dem 1.7.2021 können die leistenden Unternehmer aber auch die "One-Stop-Shop-Regelung" in Anspruch nehmen. Soweit der Unternehmer aus dem Drittlandsgebiet kommt, kann die Besteuerung nach § 18i UStG (sog. "One-Stop-Shop – Nicht-EU-Regelung") vorgenommen werden; bei Unternehmern, die aus der EU kommen, kann die Besteuerung nach § 18j UStG (sog. "One-Stop-Shop – EU-Regelung") erfolgen.

Hinweis

Nimmt der Unternehmer an einer der One-Stop-Shop-Regelungen teil, muss er darauf bei der Einreise gegenüber der zuständigen Zolldienststelle auf dem Formular der Steuererklärung bei den sonstigen Angaben hinweisen. In diesem Fall erfolgt keine Festsetzung einer Steuer im Rahmen der Beförderungseinzelbesteuerung.

Die Finanzverwaltung hat in diesem Zusammenhang an verschiedenen Stellen den UStAE angepasst und weitere Hinweise aufgenommen. Insbesondere ist dabei auf Folgendes zu achten:

  • Macht ein Unternehmer von dem Wahlrecht zum One-Stop-Shop Gebrauch, muss er dies der zuständigen Finanzbehörde des jeweils zuständigen EU-Mitgliedstaats vor der erstmaligen Ausführung von auf das Inland entfallenden Umsätzen anzeigen.
  • Ein Vorsteuerabzug ist im One-Stop-Shop-Verfahren grds. nicht möglich. Eine Vorsteuer kann nur im Vorsteuer-Vergütungsverfahren[3] geltend gemacht werden.

In diesem Zusammenhang werden von der Finanzverwaltung zum 1.4.2024 die Vordruckmuster USt 1 TU[4] sowie USt 1 TV[5] aufgehoben.

Konsequenzen für die Praxis

Die Finanzverwaltung hat die Ausführungen im UStAE für diesen speziellen Fall der Besteuerung der Personenbeförderungen mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen an die seit dem 1.7.2021 möglich alternative Besteuerung über die One-Stop-Shop-Regelung angepasst.

Praxis-Beispiel

Die Finanzverwaltung hat in diesem Zusammenhang auch das "Merkblatt zur Besteuerung von Umsätzen bei grenzüberschreitenden Personenbeförderungen mit Kraftomnibussen, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen sind"[6] mit einem Rechtsstand vom 1.4.2024 vollständig überarbeitet und diese Grundsätze mit aufgenommen. Ebenfalls hat die Finanzverwaltung[7] die Liste der zuständigen Finanzämter neu herausgegeben, die in diesen Fällen für die ausländischen Unternehmer zuständig sind.

Die Grundsätze sind ab dem 1.4.2024 anzuwenden.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 5.3.2024, III C 3 – S 7327/21/10004 :002, BStBl 2024 I S. 434..

[4] Anzeige eines im Ausland ansässigen Unternehmers über die Ausführung grenzüberschreitender Personenbeförderungen mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen nach § 18 Abs. 12 Satz 1 UStG.
[5] Bescheinigung über die umsatzsteuerliche Erfassung eines im Ausland ansässigen Unternehmers, der grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen ausführt, nach § 18 Abs. 12 Satz 2 UStG.
[7] BMF, Schreiben v. 4.4.2024, BStBl 2024 I S. 709, ↘ HI16256845. Ursprünglich war schon mit Schreiben v. 5.3.2024, BStBl 2024 I S. 444, ↘ HI16213994 eine neue Liste der zuständigen Finanzämter veröffentlicht worden. In dieser Liste waren aber an verschiedenen Stellen unzutreffende Kommunikationsdaten der Finanzämter angegeben worden.

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