OFD Münster, Verfügung v. 6.5.2013, Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 9/2011
Die Hapimag AG (Hapimag) als ein in 1963 gegründetes Unternehmen mit Sitz in der Schweiz ist ein Anbieter von Ferienwohnrechten (Ferienhäuser und Ferienapartments) in 16 Ländern. Das Geschäftsmodell der Hapimag sieht den Verkauf eigener Aktien vor, wobei die Aktionäre keine Dividende erhalten. Vielmehr werden den Aktionären zeitlich befristet gültige Wohnberechtigungspunkte gutgeschrieben. Mit diesen Punkten haben die Aktionäre die Möglichkeit, in den von der Hapimag bewirtschafteten Ferienanlagen Häuser oder Wohnungen unentgeltlich zu nutzen. Für die genutzte Wohnung müssen lediglich die anteiligen Nebenkosten gezahlt werden. Darüber hinaus fallen jährliche Verwaltungskostenbeiträge an.
Nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteile vom 16.12.1992, BStBl 1993 II S. 399, und vom 26.8.1993, I R 44/92, BFH/NV 1994 S. 318) erzielt der Aktionär in diesen Fällen einen sonstigen Bezug aus Aktien i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG. Der Zufluss eines derartigen sonstigen Bezugs liegt zum Zeitpunkt der Nutzungsüberlassung einer Wohnung an den Aktionär vor. Er ist gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG mit dem üblichen Mittelpreis des Verbrauchsortes (= Vergleichsmiete) zu bewerten.
Die Nutzung der Wohnung durch die Aktionäre selbst ist dem steuerlich nicht relevanten Bereich der privaten Lebensführung der Aktionäre zuzurechnen, so dass die im Zusammenhang mit der Wohnungsnutzung anfallenden Nebenkosten (z.B. Reisekosten) steuerlich nicht abziehbar sind.
Die jährlichen Verwaltungskostenbeiträge des Aktionärs, die unabhängig von der Nutzung der Wohnung aufzubringen sind, stellen Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen dar und konnten bis zum VZ 2008 steuermindernd geltend gemacht werden. Nach Einführung der Abgeltungsteuer zum 1.1.2009 ist ein Abzug tatsächlicher Werbungskosten grundsätzlich ausgeschlossen; Werbungskosten können bei der Ermittlung der Einkünfte lediglich in Höhe des Sparer-Pauschbetrages berücksichtigt werden (§ 20 Abs. 9 EStG).
Hapimag vertritt die Auffassung, dass die Nutzung der Ferienwohnungen eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) darstelle. Bei der Bewertung der vGA seien jedoch die jährlichen Verwaltungskostenbeiträge und die geschuldeten Nebenkosten gegen zu rechnen und nur die darüber hinausgehenden Nutzungsvorteile als steuerpflichtiger Kapitalertrag anzusetzen. Im Ergebnis soll das ab 2009 geltende Werbungskostenabzugsverbot umgangen werden.
Beim Finanzgericht Münster ist unter dem Az. 11 K 4508/11 E eine Klage zu der Frage anhängig, wie der Nutzungsvorteil der Hapimag-Aktionäre aus der zeitlich vorübergehenden Nutzung nach Maßgabe eines Wohnungsberechtigungspunktesystems steuerrechtlich zu würdigen ist.
Der Kläger bezieht sich auf ein Gutachten der Hapimag AG. Hierin kommen die Gutachter zu dem Ergebnis, dass der Nutzungswert je Wohnpunkt bei rund 2 EUR bzw. ab 2010 bei 0,40 EUR liege.
Das Verfahren soll in Deutschland für die Einzelaktionäre als Musterverfahren geführt werden.
An der bisherigen Verwaltungsauffassung ist festzuhalten, da das vorgelegte Gutachten weder der BFH-Rechtsprechung noch den Grundsätzen der Abgeltungsteuer entspricht. Die Rechtsgrundsätze des BFH-Urteils vom 16.12.1992 (a.a.O.) sind daher weiterhin anzuwenden.
Es bestehen keine Bedenken, Einspruchsverfahren in gleich gelagerten Fällen nach § 363 Abs. 2 Satz 1 AO ruhen zu lassen. Aussetzung der Vollziehung ist nicht zu gewähren.
Normenkette
EStG § 20