2.1 Allgemeines
Der Beratungsstellenleiter eines Lohnsteuerhilfevereins kann im Angestelltenverhältnis oder selbstständig als freier Mitarbeiter tätig sein. In beiden Fällen übt er als Hilfsperson des Vereins eine diesem im Rahmen des § 4 Nr. 11 StBerG erlaubte Hilfeleistung in Steuersachen aus.
Wer Arbeitnehmer ist, ist unter Beachtung der Vorschriften von § 1 LStDV nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen. Die arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung ist dabei aber nicht maßgeblich. Zur Abgrenzung der für einen Arbeitnehmer typischen fremdbestimmten Tätigkeit von selbstständiger Tätigkeit hat der BFH grundsätzlich Stellung genommen. Danach sprechen für eine Arbeitnehmereigenschaft vor allem persönliche Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit hinsichtlich Ort, Zeit und Inhalt der Tätigkeit, Urlaubsanspruch, Lohnfortzahlung bei Krankheit. Im Einzelfall sind die für und gegen ein Dienstverhältnis sprechenden Merkmale gegeneinander abzuwägen.
Für die selbstständige Arbeit wie auch für einen Gewerbebetrieb gelten folgende positive Voraussetzungen: Selbstständigkeit, Nachhaltigkeit, Gewinnerzielungsabsicht und Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr. Erfordert die Ausübung eines in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG genannten Berufs eine gesetzlich vorgeschriebene Berufsausbildung, übt nur derjenige, der aufgrund dieser Berufsausbildung berechtigt ist, die betreffende Berufsbezeichnung, z. B. "Steuerberater", zu führen, diesen Beruf aus. Nur dann liegen Einkünfte aus selbstständiger Arbeit vor, anderenfalls handelt es sich (unter sonst gleichen Voraussetzungen) um Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Übt der Beratungsstellenleiter eines Lohnsteuerhilfevereins seine Tätigkeit als Arbeitnehmer des Vereins aus, gelten für seine Besteuerung die allgemeinen Vorschriften für Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, insbesondere § 19 EStG. Der Beratungsstellenleiter ist jedoch kein Arbeitnehmer, wenn er die Tätigkeit als freier Mitarbeiter ausübt. Da für die Tätigkeit des Beratungsstellenleiters weder eine schulische Ausbildung noch eine Prüfung vorgeschrieben ist, liegt nach der Rechtsprechung aber kein konturiertes Berufsbild vor. § 32 Abs. 2 StBerG, wonach die Steuerberatung ein freier Beruf und kein Gewerbe ist, gilt ausdrücklich nur für Steuerberater, nicht aber für Lohnsteuerhilfevereine und deren Beratungsstellenleiter.
2.2 Besteuerung der selbstständig tätigen Beratungsstellenleiter
Die steuerliche (wie im Übrigen auch die gewerberechtliche) Stellung des Beratungsstellenleiters persönlich ist von der des Lohnsteuerhilfevereins getrennt zu beurteilen. Unabhängig davon, ob der Lohnsteuerhilfeverein selbst ein gewerbliches Unternehmen i. S. v. § 15 Abs. 2 EStG betreibt, bedarf es einer eigenen Prüfung, ob der Beratungsstellenleiter in diesem Sinne gewerblich tätig ist.
2.2.1 Einkommensteuer
Voraussetzungen für die Annahme eines Gewerbebetriebs sind die Selbstständigkeit und Nachhaltigkeit der Tätigkeit. Die Tätigkeit muss auf eigene Rechnung (Unternehmerrisiko) und auf eigene Verantwortung (Unternehmerinitiative) ausgeübt werden. Dann handelt es sich nicht um ein Dienstverhältnis, sondern um eine selbstständige Betätigung i. S. d. § 15 Abs. 2 EStG.
Auch das Merkmal der Gewinnerzielungsabsicht ist gegeben, weil der Beratungsstellenleiter aus seiner Tätigkeit Einkünfte erzielt, die er von den vereinnahmten Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträgen einbehalten darf. Diese Einkünfte sind als Vergütung für die Tätigkeit anzusehen. Die im Rahmen des Beratungsstellenvertrags vereinbarte Vergütung ist erfolgsabhängig und soll den Beratungsstellenleiter zur aktiven Mitgliederwerbung und Beratungstätigkeit veranlassen.
Die Tätigkeit des Beratungsstellenleiters stellt ferner eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr dar. Der Beratungsstellenleiter bietet seine Leistung am Markt gegen Entgelt und für Dritte äußerlich erkennbar an.
Die Tätigkeit eines Beratungsstellenleiters ist demnach als ein gewerbliches Unternehmen i. S. d. § 15 Abs. 2 EStG zu qualifizieren: Es handelt sich um eine selbstständige Betätigung i. S. d. § 15 Abs. 2 EStG.
2.2.2 Umsatzsteuer
Umsätze eines Beratungsstellenleiters eines Lohnsteuerhilfevereins unterliegen der Umsatzsteuer, wenn die Tätigkeit als freier Mitarbeiter selbstständig ausgeübt wird. Dasselbe gilt für die Umsätze als bestellter Geschäftsführer des Lohnsteuerhilfevereins.
Unternehmer ist gem. § 2 Abs. 1 UStG, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigke...