Zusammenfassung
Die steuerliche Behandlung der Lohnsteuerhilfevereine wie auch der Beratungsstellenleiter war zeitweise umstritten und musste erst im Laufe der Zeit durch die Rechtsprechung geklärt werden. Dies gilt insbesondere für Fragen der ertragsteuerlichen Behandlung der Vereine (Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht, Einordnung der Einkünfte als sonstige oder als gewerbliche Einkünfte) sowie für die ertragsteuerliche und umsatzsteuerliche Behandlung der Mitgliedsbeiträge, aber auch für die steuerliche Beurteilung der Tätigkeit der Beratungsstellenleiter.
1 Qualifizierung der Einkünfte
Ein Lohnsteuerhilfeverein ist gem. § 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG als rechtsfähiger Verein mit Sitz und Geschäftsleitung im Inland unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig. Er ist weder ein von der Körperschaftsteuer befreiter Berufsverband i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG noch gem. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG wegen Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke von der Körperschaftsteuer befreit.
Das vom Verein erzielte Einkommen unterliegt damit der Körperschaftsteuer. Für die Zuordnung zu einer bestimmten Einkunftsart kommt es auf eine Gewinnerzielungsabsicht an, deren Vorliegen im Einzelfall fraglich sein kann.
Eine Tätigkeit wird mit Gewinnerzielungsabsicht i. S. d. § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG ausgeübt, wenn durch sie eine Vermögensmehrung in Form eines Totalgewinns erstrebt wird. Diese Absicht fehlt, wenn lediglich eine Deckung der Selbstkosten – einschließlich der Kosten der Erhaltung des der Tätigkeit dienenden Vermögens – angestrebt wird.
Die Tatsache, dass Lohnsteuerhilfevereine nach § 13 Abs. 1 StBerG Selbsthilfeeinrichtungen sein müssen, lässt für sich noch nicht den Schluss zu, der Verein übe seine Beratungstätigkeit ohne Gewinnerzielungsabsicht aus. Kennzeichnend für eine Selbsthilfeeinrichtung i. S. d. § 13 Abs. 1 StBerG ist zwar, dass sie kostendeckende Entgelte für ihre Leistung fordern und nicht dazu dienen darf, für einzelne Personen – insbesondere für ihre Gründer und Vertreter – Gewinne zu erzielen. Auch wenn der Verein einen Verlust, also eine Unterdeckung der Kosten, erklärt hat, lässt dies aber nach der Rechtsprechung noch nicht den Schluss zu, die Mitgliedsbeiträge seien nach den Selbstkosten bemessen worden und enthielten keinen Aufschlag zur Bildung von Eigenkapital.
Übt der Lohnsteuerhilfeverein demnach seine Beratungstätigkeit mit der Absicht der Vermögensmehrung aus, erzielt er durch die Tätigkeit, da er sie auch nachhaltig ausübt und sich mit ihr am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligt, Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
1.1 Mitgliedsbeiträge
Bei Personenvereinigungen bleiben für die Ermittlung des Einkommens Beiträge, die aufgrund der Satzung von den Mitgliedern lediglich in ihrer Eigenschaft als Mitglieder erhoben werden, außer Ansatz. Die Rechtsprechung unterscheidet in diesem Zusammenhang allerdings die echten von den sog. unechten Mitgliedsbeiträgen.
Nach den Urteilen des BFH über die steuerliche Behandlung von Mitgliedsbeiträgen im Körperschaftsteuerrecht sind die gesamten Beiträge, die eine Interessengemeinschaft von Lohnsteuerzahlern von ihren Mitgliedern erhebt, im Hinblick auf den stattfindenden Leistungsaustausch keine echten Mitgliedsbeiträge. Sie dürfen deshalb bei der Ermittlung des Einkommens nicht außer Ansatz bleiben. Auch eine (grundsätzlich denkbare) Aufteilung derartiger Beitragszahlungen von Mitgliedern in echte Mitgliedsbeiträge und Sonderleistungsentgelte ist nach dieser Rechtsprechung ausgeschlossen.
1.2 Umsatzsteuer
Auch für die umsatzsteuerliche Beurteilung unterscheidet die Rechtsprechung nach echten und unechten Mitgliedsbeiträgen.
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH erbringen Vereine gegenüber ihren Mitgliedern grundsätzlich keine Leistungen im umsatzsteuerlichen Sinne, wenn und soweit sie satzungsmäßige Gemeinschaftszwecke für die Gesamtbelange ihrer Mitglieder erfüllen. Die hierfür erhobenen echten Mitgliedsbeiträge stehen außerhalb eines Leistungsaustauschs und sind kein Entgelt.
Erbringt der Verein hingegen auch oder nur Leistungen, die den Sonderinteressen der einzelnen Mitglieder dienen, liegt insoweit Leistungsaustausch vor. Leistungen eines Vereins, die dem konkreten Individualinteresse der Vereinsmitglieder dienen, sind steuerbar. Die hierfür erhobenen unechten Mitgliedsbeiträge sind Leistungsentgelte. Dabei erfolgen die Leistungen des Vereins auch dann gegen Entgelt, wenn nicht für alle Mitglieder ein einheitlicher Beitragsbemessungsmaßstab besteht.
Beitragszahlungen, die Mitglieder einer Intere...