OFD Hannover, Verfügung v. 5.11.1997, S 2300 - 10 - StO 223/S 2300 - 20 - StH 222
1. Deutsche Schiffahrtsunternehmen werden zur Zeit in folgenden Staaten zu Steuern vom Einkommen und Ertrag herangezogen:
Bangladesch |
Kongo (Brazzaville) |
Burma |
Libyen |
Falklandinseln |
Nicaragua |
Fidschiinseln |
Nigeria (mit Wirkung vom 1.1.1996) |
Gabun |
Panama |
Gambia |
Paraguay |
Guatemala |
Philippinen (Senkung der Steuer auf 1 1/2 % der Bruttoeinnahmen nach DBA) |
Guayana |
Saudi-Arabien |
Haiti |
Sri Lanka (Senkung der Steuer auf 50% nach DBA) |
Honduras |
Tansania |
Hongkong |
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Jemen |
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Kamerun |
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Ich bitte sicherzustellen, daß Schiffahrtsunternehmen aus diesen Staaten, soweit sie in der Bundesrepublik Deutschland der beschränkten Steuerpflicht unterliegen, ebenfalls zur Besteuerung herangezogen werden.
Im Verhältnis zu Nigeria besteht die bisherige faktische Gegenseitigkeit bei der Steuerbefreiung der jeweils im anderen Staat ansässigen Schiffahrtsunternehmen seit dem 1.1.1996 nicht mehr, da deutsche Schiffahrtsunternehmen mit Wirkung von diesem Zeitpunkt in Nigeria zu Steuern vom Einkommen herangezogen werden.
2. Im Verhältnis zu Bermuda ist eine Gegenseitigkeitsfeststellung nach § 49 Abs. 4 EStG abgelehnt worden, weil das Bundesministerium für Verkehr eine Steuerbefreiung von Schiffahrtseinkünften im Verhältnis zu diesem Staat verkehrspolitisch für nicht unbedenklich hält.
3. Über die Besteuerung von Schiffahrtsunternehmen sind mit den Staaten
- Jordanien
- Madagaskar
- Peru und Togo
bisher keine Vereinbarungen getroffen worden. Da deutsche Schiffahrtsunternehmen in diesen Ländern nicht besteuert werden, bestehen keine Bedenken, zur Zeit die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 49 Abs. 4 EStG als gegeben anzusehen.
4. Für Schiffahrtsunternehmen, deren Geschäftsleitung sich in
Costa Rica |
Syrien |
Ghana |
Taiwan |
Irak |
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Libanon |
Zaire (Demokratische Republik Kongo) |
Papua-Neuguinea |
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befinden, ist das Vorliegender Voraussetzungen nach § 49 Abs. 4 EStG festgestellt worden. Die Unternehmen sind danach mit ihren inländischen Einkünften aus dem Betrieb (von eigenen oder gecharterten Schiffen steuerfrei.
Normenkette
EStG § 49 Abs. 4