OFD Chemnitz, Verfügung v. 16.02.2006, S1560-6/6-St25
Der Bundesrat hat in seiner 815. Sitzung am 14.10.2005 der Fünften Verordnung zur Änderung der Spielverordnung zugestimmt. Danach wird für steuerliche Zwecke nunmehr der Einbau einer Art Fiskalspeicher in den Spielautomaten vorgeschrieben. Die Änderungen betreffen u. a.:
Die ab dem 01.01.2006 geänderte Spielverordnung ist im BGBl 2006 Teil I Nr. 6 bekannt gemacht worden und als Anlage beigefügt.
Für die zeitliche Anwendung ist Folgendes zu beachten:
Die o. g. Verpflichtung gilt für Geldspielgeräte, deren Bauart ab dem 01.01.2006 durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt zugelassen wird (§ 20 Abs. 1 SpielV).
Bis zum 31.03.2006 können durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt jedoch noch Zulassung nach den bis zum 31.12.2005 geltenden Vorschriften erteilt werden, wenn die entsprechenden Anträge bis zum 31.12.2005 vorgelegen haben.
Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit
Datum: 6. Februar 1962
Fundstelle: BGBl I 1962, 153
Textnachweis Geltung ab: 1.12.1984
(++ Stand: Neugefasst durch Bek. v. 27. 1.2006 I 280 +++)
I. Aufstellung von Geldspielgeräten
SpielV § 1
(1) Ein Spielgerät, bei dem der Gewinn in Geld besteht (Geldspielgerät), darf nur aufgestellt werden in
- Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, oder in Beherbergungsbetrieben,
- Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen oder
- Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher.
(2) Ein Geldspielgerät darf nicht aufgestellt werden in
- Betrieben auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten,
- Trinkhallen, Speiseeiswirtschaften, Milchstuben oder
- Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben, die sich auf Sportplätzen, in Sporthallen, Tanzschulen, Badeanstalten, Sport- oder Jugendheimen oder Jugendherbergen befinden, oder in anderen Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben, die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern oder Jugendlichen besucht werden.
SpielV § 2
Ein Spielgerät, bei dem der Gewinn in Waren besteht (Warenspielgerät), darf nur aufgestellt werden
- in Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, oder in Beherbergungsbetrieben mit Ausnahme der in § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3 genannten Betriebe,
- in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen,
- in Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher oder
- auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten.
SpielV § 3
(1) In Schankwirtschaften, Speisewirtschaften, Beherbergungsbetrieben und Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher dürfen höchstens drei Geld- oder Warenspielgeräte aufgestellt werden. Der Gewerbetreibende hat bei bis zu zwei aufgestellten Geräten durch eine ständige Aufsicht, bei drei aufgestellten Geräten durch zusätzliche technische Sicherungsmaßnahmen an den Geräten die Einhaltung von § 6 Abs. 2 des Jugendschutzgesetzes sicherzustellen. Die Zahl der Warenspielgeräte, die auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten aufgestellt werden dürfen, ist nicht beschränkt.
(2) In Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen darf je 12 Quadratmeter Grundfläche höchstens ein Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt werden; die Gesamtzahl darf jedoch zwölf Geräte nicht übersteigen. Der Aufsteller hat die Geräte einzeln oder in einer Gruppe mit jeweils höchstens zwei Geräten in einem Abstand von mindestens 1 Meter aufzustellen, getrennt durch eine Sichtblende in einer Tiefe von mindestens 0,80 Meter, gemessen von der Gerätefront in Höhe mindestens der Geräteoberkante. Bei der Berechnung der Grundfläche bleiben Nebenräume wie Abstellräume, Flure, Toiletten, Vorräume und Treppen außer Ansatz.
(3) In Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, in denen alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, dürfen höchstens drei Geld- oder Warenspielgeräte aufgestellt werden.
SpielV § 3a
Der Gewerbetreibende, in dessen Betrieb das Spielgerät aufgestellt werden soll, darf die Aufstellung nur zulassen, wenn die Voraussetzungen des § 33c Abs. 3 Satz 1 der Gewerbeordnung und des § 3 im Hinblick auf diesen Betrieb erfüllt sind.
II. Veranstaltung anderer Spiele
1. Erlaubnispflichtige Spiele
SpielV § 4
Die Erlaubnis für die Veranstaltung eines anderen Spieles im Sinne des § 33d Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung (anderes Spiel), bei dem der Gewinn in Geld besteht, darf nur erteilt werden, wenn das Spiel in Spielhallen oder ähnlichen Unterneh...