a) Sachverhalt
(vgl. FG Nürnberg v. 25.10.2022 – 1 K 503/21): Die Kl’in ist eine GmbH, deren Gesellschafter C (zu 40 %) und dessen Mutter (zu 60 %) sind. C steht ein Vetorecht für alle Entscheidungen zu; zudem ist er GF der Kl’in. Seine Schwester Ca ist als Führungskraft mit Prokura bei der Kl’in tätig. In 2013 erteilte die Kl’in ihrem Arbeitnehmer D eine arbeitgeberfinanzierte Versorgungszusage, bei der die Beiträge von 200 EUR monatlich von der Kl’in getragen werden. Eine Verzinsung erfolgt i.H.v. 3 % p.a. Ebenfalls im Jahr 2013 erteilte die Kl’in dem C (damals 35 Jahre) und der Ca (damals 26 Jahre) arbeitnehmerfinanzierte Versorgungszusagen, bei denen ihnen zustehende Urlaubs- und Weihnachtsgelder i.H.v. jährlich 6.500 EUR in eine Altersversorgung umgewandelt werden. Eine Verzinsung erfolgt i.H.v. 6 % p.a.
Nach einer BP für die Jahre 2011-2014 nahm das FA an, eine Verzinsung der gegenüber C und Ca vereinbarten Altersversorgung sei nur i.H.v. 3 % p.a. angemessen, so dass in Höhe des Differenzbetrags eine vGA vorliege. Gegen die ergangenen Änderungsbescheide legte die Kl’in Einspruch und in der Folge Untätigkeitsklage ein.
b) Entscheidung des FG
Die Klage war erfolgreich. Eine Verzinsung des Versorgungskapitals von 6 % p.a. sei fremdüblich.
Ein externer Fremdvergleich führe nicht zu einer Verzinsung von nur 3 % p.a. Werte für Versorgungszusagen, die andere Kapitalgesellschaften ihren GF oder Angestellten erteilen, würden statistisch nicht erhoben. Ein Vergleich mit Garantiezinsen von Lebensversicherungen sei abzulehnen. Denn der Garantiezins stelle eine Mindestverzinsung nur auf den Sparanteil der Lebensversicherung dar, was in der Regel nur einen Teil des Vertragskapitals erfasse. Neuere Lebensversicherungen investierten regelmäßig auch in chancenreichere Anlageklassen. Daher sei ein Vergleich an der Renditeerwartung von Lebensversicherungen zu orientieren, die im Jahr 2013 marktdurchschnittlich bei 5,05 % lag. Eine Orientierung an langfristigen Zinssätzen auf dem Kapitalmarkt überzeuge ebenfalls nicht, da dies zu einem Abstellen auf Zinsen aus der Niedrigzinsphase 2013 führe, obwohl die Versorgungszusagen noch eine lange Laufzeit hätten. In Anbetracht der voraussichtlichen Laufzeit von 32 und 40 Jahren bis zum Renteneintrittsalter seien 6 % Zinsen p.a. nicht unangemessen.
Ein interner Fremdvergleich mit D sei nicht vorzunehmen. Eine Vergleichbarkeit scheitere schon daran, dass dessen Versorgungszusage Arbeitgeber-finanziert sei und daher zu einer anderen Belastung für die Kl’in führe als die Arbeitnehmer-finanzierten Versorgungszusagen an C und Ca, die durch Gehaltsumwandlung erfolgten und die Kl’in finanziell daher nur durch die Zinsen zusätzlich belasteten. Eine Vergleichbarkeit scheitere auch an der beruflichen Stellung im Unternehmen, da C GF sei und Ca eine leitende Stellung im Unternehmen habe, während D ein einfacher Angestellter sei.
c) Hinweise für die Beratungspraxis
Die Entscheidung zeigt anschaulich die Maßstäbe auf, anhand derer ein externer und interner Fremdvergleich durchzuführen ist. Für die Praxis ist eine sorgfältige Prüfung von Vereinbarungen einer Gesellschaft mit ihren Gesellschaftern oder diesen nahestehenden Personen unabdingbar, wie diese Entscheidung erneut zeigt. Auch, wenn die Kl’in Recht bekam, zeigt sich, dass derartige Vereinbarungen schnell in den Bereich einer vGA kippen können. Revision ist anhängig.