Die Klage war erfolgreich. Eine Verzinsung des Versorgungskapitals von 6 % p.a. sei fremdüblich.

Ein externer Fremdvergleich führe nicht zu einer Verzinsung von nur 3 % p.a. Werte für Versorgungszusagen, die andere Kapitalgesellschaften ihren GF oder Angestellten erteilen, würden statistisch nicht erhoben. Ein Vergleich mit Garantiezinsen von Lebensversicherungen sei abzulehnen. Denn der Garantiezins stelle eine Mindestverzinsung nur auf den Sparanteil der Lebensversicherung dar, was in der Regel nur einen Teil des Vertragskapitals erfasse. Neuere Lebensversicherungen investierten regelmäßig auch in chancenreichere Anlageklassen. Daher sei ein Vergleich an der Renditeerwartung von Lebensversicherungen zu orientieren, die im Jahr 2013 marktdurchschnittlich bei 5,05 % lag. Eine Orientierung an langfristigen Zinssätzen auf dem Kapitalmarkt überzeuge ebenfalls nicht, da dies zu einem Abstellen auf Zinsen aus der Niedrigzinsphase 2013 führe, obwohl die Versorgungszusagen noch eine lange Laufzeit hätten. In Anbetracht der voraussichtlichen Laufzeit von 32 und 40 Jahren bis zum Renteneintrittsalter seien 6 % Zinsen p.a. nicht unangemessen.

Ein interner Fremdvergleich mit D sei nicht vorzunehmen. Eine Vergleichbarkeit scheitere schon daran, dass dessen Versorgungszusage Arbeitgeber-finanziert sei und daher zu einer anderen Belastung für die Kl’in führe als die Arbeitnehmer-finanzierten Versorgungszusagen an C und Ca, die durch Gehaltsumwandlung erfolgten und die Kl’in finanziell daher nur durch die Zinsen zusätzlich belasteten. Eine Vergleichbarkeit scheitere auch an der beruflichen Stellung im Unternehmen, da C GF sei und Ca eine leitende Stellung im Unternehmen habe, während D ein einfacher Angestellter sei.

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